Nr. 109. 1916. 637
(2) Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 zur Ausführung der Verordnung über
den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten-
handels vom 24. Juni 1916.
Auf Grund der §§ 6, 7, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 der Verordnung über den
Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels
vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) wird zur Ausführung dieser Verord-
nung folgendes bestimmt:
Zu 8§§ 3, 4, 6.
1. Zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis
zum Handel mit Lebens= und Futtermitteln sowie zur Untersagung des Handels
in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden bei den Ortsobrigkeiten, für
das Gebiet der Ritterschaft bei den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke
der Kommunalverbände besondere Stellen errichtet.
Die Mitglieder der Stelle werden von der Ortsobrigkeit bezw. dem Kom-
missar ernannt, bei der bezw. dem die Stelle errichtet wird. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende müssen Beamte sein.
Die Stellen entscheiden einschließlich des Vorsitzenden in der Besetzung von
4 Mitgliedern, von denen 2 Vertreter des Handels sein sollen.
Die Mitglieder der Stelle, die nicht Beamte sind, werden vom Vorsitzenden
durch Handschlag an Eidesstatt auf getreue Pflichterfüllung verpflichtet. Sie
erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen, die für die Mitglieder
der Einkommenstener-Veranlagungskommission festgesetzt sind (Verordnung
vom 16. Januar 1914 — Rbl. Nr. 5).
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen.
Es ist darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handels-
register eingetragene Firma besitzt, ob und mit welchen Lebensmitteln und
Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, ob er wegen Zuwider-
handlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verordnungen über
Vorratserhebung vom 2. Februar und 3. September 1915 (ReBl. S. 54,
549) und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli
1915 (RBl. S. 467) bestraft ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung
des Handelsbetriebs auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässi-
ger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RcBl. S. 603) gegen
ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund dieser Verordnung der
Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaub-
nis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handels-
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