Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 109. 1916. 641 
Anlage A. 
Erlaubnisschein 
für den 
Haudel mit Lebens- und Futtermitteln. 
Dem (Der) Mame oder Firma) 
ist gemäß der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur 
Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Rol. S. 581) die Erlaubnis 
erteilt worden, (Beltangabe: bis auf weiteres; bis zum . ) 
in (im) (Gebletat 
  
den Handel mit folgenden Lebens (Futter) mitteln 
  
zu betreiben. 
Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden. 
  
Der Vorsitzende 
der zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis 
sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle. 
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