Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

656 Nr. 110. 1916. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte, Beamten- 
Musikmeister, Unterärzte, Unterveterinäre, Zeugfeldwebel, 
und Festungsbau-Offizierstellvertreter, Zeugfeldwebel, Ober- 
Feuerwerker, Unterzahlmeister, Unterinspektoren und sonstige 
empfangende Unteroffiziere ihre Wäsche selbst zu besorgen haben, ist, 
wenn der betreffende Antragsteller erstmalig oder nach Krankheit oder Urlaub 
von neuem ins Feld geht, die Notwendigkeit der Anschaffung, falls der Antrag 
sich in angemessenen Grenzen hält, in bezug auf Wäsche als gegeben anzusehen. 
3. Uniformstücke für Militärpersonen unterliegen nach der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 nicht der Regelung. 
Berlin, den 3. Juli 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler. 
2. Da 
  
  
   
Mit dieser Nr. 110 wird ausgegeben: Nr. 162 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.