Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 111. 1916. 663 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
« Vom 12. Juli 1916. 
  
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im § 7 fällt der Abs. V (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen 
durch 5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. ei 
zuschalten: 
III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind 
auf volle Pfennige aufwärts abzurunden. 
3. Zwischen § 15 und 16 istals neuer Seinzuschalten: 
Pressetelegramme. 
freite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder 
§ 15 a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, ReBl. S. 577) be- 
Nachrichtenbureaus ge- 
richtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder 
anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den 
Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch 
das gebührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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