Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  111.  1916.  661

Belkanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  12.  Juli  1916.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(RGBl.  S.  347)  und  des  Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren
  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,  vom  21.  Juni  1916  (Rl.
S.  577)  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert.

1.  Im  §  16  „Verschluß  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Pakete  sowie
der  Sendungen  mit  Wertangabe“  erhältdie  Uberschriftden  Zusatz:
Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)
befreiten  Pakete.
6  Am  Schlusse  des  Abs.  list  einzuschalten:
Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  befreite  Pakete,  enthaltend  Zeitungen
oder  Zeitschriften,  dürfen  nicht  durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck  versctlassen
  sein.  Sie  müssen  über  der  Aufschrift  einen  weißen  Zettel  mit  der  Loß  gedruckten
  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  tragen.  Der  gleiche  Vermerk
muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  die  Offnung
der  so  gekennzeichneten  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an  Amtsstelle  zu  verlangen  oder
selbst  vorzunehmen.
2.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
  von  Wechselakzepten“  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  XlI  statt
„400“  zu  setzen:

800
3.  Im  §  37  „Gebühren  für  Briefe  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr“  ist  im
Abs.I  statt  „im  Nichtfrankierungsfalle  10  „  “  zu  setzen:

im  Nichtfrankierungsfalle  das  Doppelte.
4.  Indemselben  §  (37)  erhält  der  Abs.  IVVfolgenden  Wortlaut:
IV.  Für  unzureichend  frankierte  Briefe  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des
Fehlbetrags  angesetzt,  nötigenfalls  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme
  aufwärts.
5.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  ist  im  1.  Satze  des
Abs.  VII  beidemal  statt  „400“  zusetzen:
800
6.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“
istim  letzten  Satze  des  Abs.  U  das  Wort  „Porto“  zu  streichen.
Indemselben  §  (45)  ist  im  Abs.  IVstatt  „des  Portos“  zu  setzen:
der  Gebühr