Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

676 Nr. 114. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 22. Juli 1916, betreffend Nachlese. 
Auch in diesem Jahre’empfiehlt es sich im Interesse der Volksernährung 
und um auch die Schuljugend in der Kriegszeit zum vaterländischen Dienste 
heranzuziehen, möglichst allgemein im Einvernehmen mit den Grundstücks- 
besitzern auf Feldern und in Gärten eine Nachlese der Bodenerzeugnisse vorzu- 
nehmen, damit nichts umkommt und auch auf diese Weise der Nahrungsstand 
der Bevölkerung gekräftigt wird. 
Den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen wird anheimgegeben, das 
Sammeln einzurichten und zu diesem Zwecke mit den Schulvorständen, den 
Lehrern und sonstigen zur Hülfe bereitwilligen Persönlichkeiten zusammenzu- 
treten und gemeinschaftlich die nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig 
erscheinenden Anordnungen zu treffen. 
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, will hiermit dieser Anregung entsprechend gestatten, daß in der Zeit 
bis zum 15. Oktober d. Is. die Schulkinder während der Schulzeit an einigen 
Tagen der Woche zur Nachlese herangezogen werden. 
Schwerin, den 22. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
  
(3) Bekanntmachung vom 26. Juli 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen 
zur Bundesratsverordnung üÜber das Verbot der Verwendung von pflanzlichen 
und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Jannar 1916 
(Röl. S. 3). 
Nachstehende vom Reichskanzler erlassene, im Zentralblatt für das Denutsche 
Reich Seite 193 veröffentlichte Bekanntmachung vom 21. Juli 1916, be- 
treffend Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung über das Ver- 
bot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu tech- 
nischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (RGl. S. 3), wird hiedurch zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der 
in Nr. 8 des Regierungsblattes veröffentlichten Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 10. Januar 1916. 
Schwerin, den 26. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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