Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

12 Nr. 2. 1916. 
II. 
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen 
Gebiet, in weichem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des 
ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Ver- 
ordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — botbliegen. 
IV. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung 
zu Schwerin. 
V. 
Die in den 9§ 8, 10 der Bundesratsverordnung vorgesehenen An- 
ordnungen erfolgen für die Gemeinden (Gutsbezirke) und Kommunalverbände 
urch deren Vorstand. — 
Die ergehenden Anordnungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen 
und dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen. 
VI. 
Die infolge der Vornahme des Versands durch einen Dritten ent- 
stehenden Kosten, welche von dem Unternehmer, der Genossenschaft usw. nach 
§. 2 Absatz 3 Satz 2 bezw. § 4 der Bundesratsverordnung zu tragen sind, 
können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden. 
VII. 
Molkereien im Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung sind nicht 
nur die selbständigen Gewer bebetriebe, sondern auch die landwirtschaftlichen 
Nebenbetriebe (Gutsmolkereien usw.). 
Bei Feststellung der zur Überlassung von Butter verpflichteten Molkereien 
sind die gesamten in der Molkerei verarbeiteten Milch= und Sahnemengen 
zu berücksichtigen, gleichviel, ob die Milch oder der Rahm zu Butter, Käse 
oder anderweitig verarbeitet worden ist. Welche Menge Rahm einem Liter 
Milch gleichzurechnen ist, haben erforderlichenfalls die Kreisbehörden für 
Volksernährung festzusetzen. 
VIII. 
Unter Lieferungsverträgen im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung 
sind alle Arten von mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zu verstehen, 
die einen klagbaren Anspruch auf Lieferung von Butter gewähren.
	        
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