12 Nr. 2. 1916.
II.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen
Gebiet, in weichem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des
ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Ver-
ordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — botbliegen.
IV.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin.
V.
Die in den 9§ 8, 10 der Bundesratsverordnung vorgesehenen An-
ordnungen erfolgen für die Gemeinden (Gutsbezirke) und Kommunalverbände
urch deren Vorstand. —
Die ergehenden Anordnungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen
und dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
VI.
Die infolge der Vornahme des Versands durch einen Dritten ent-
stehenden Kosten, welche von dem Unternehmer, der Genossenschaft usw. nach
§. 2 Absatz 3 Satz 2 bezw. § 4 der Bundesratsverordnung zu tragen sind,
können durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden.
VII.
Molkereien im Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung sind nicht
nur die selbständigen Gewer bebetriebe, sondern auch die landwirtschaftlichen
Nebenbetriebe (Gutsmolkereien usw.).
Bei Feststellung der zur Überlassung von Butter verpflichteten Molkereien
sind die gesamten in der Molkerei verarbeiteten Milch= und Sahnemengen
zu berücksichtigen, gleichviel, ob die Milch oder der Rahm zu Butter, Käse
oder anderweitig verarbeitet worden ist. Welche Menge Rahm einem Liter
Milch gleichzurechnen ist, haben erforderlichenfalls die Kreisbehörden für
Volksernährung festzusetzen.
VIII.
Unter Lieferungsverträgen im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung
sind alle Arten von mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zu verstehen,
die einen klagbaren Anspruch auf Lieferung von Butter gewähren.