692 Nr. 117. 1916.
schaffungsstelle der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung oder auf
Grund eines „Ausweises für beauftragte Lieferer“ herstellen.
) Fahlleder darf nur aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von höchstens
25 u#g Grüngewicht hergestellt werden.
8) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Häute und Felle muß im
eigenen Betrieb erfolgen; nur die etwa entfallenden Hälse, Bäuche und
Spalte dürfen zur unverzüglichen Fertigstellung im Lohn an andere Ger-
bereien (oder Zurichtereien) abgegeben werden. Anderweitige Ausnahmen
sind gemäß § 10 zu beantragen.
h) Aus beschlagnahmten Häuten und Fellen dürfen nur die im § 3 der Be-
kanntmachung, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder aufge-
führten Lederarten hergestellt und nur unter dort aufgeführten Benen-
nungen angeboten, zur Freigabe angemeldet oder in den Handel gebracht
werden.
i) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Anweisung
von der Kriegsleder Aktiengesellschaft oder der Geschäftsstelle des Über-
wachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben unverzüglich
zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen.
W 10.
Meldepflicht.
Dieienigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von
den §#§ 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, sowie Spalte von 2 und
mehr mm größter Dicke von solchen Häuten und Fellen unterliegen, sofern ihre Ein-
arbeitung nicht innerhalb zweier Monate gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist,
einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die
Einarbeitung bestimmten Frist von zwei Monaten an die Meldestelle der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12,
auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten.
Ausländisches Gefälle. 8 11.
Ausländisches Gefälle.
Für alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neu-
tralen oder verbündeten Ausland eingeführt sind, gelten folgende besonderen An-
ordnungen:
a) Meldepflicht.
Die eingeführten Häute oder Felle unterliegen einer Meldepflicht an
die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe,
Berlin W.9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Mel-
dungen anzufordern sind.