Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

692 Nr. 117. 1916. 
schaffungsstelle der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung oder auf 
Grund eines „Ausweises für beauftragte Lieferer“ herstellen. 
) Fahlleder darf nur aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von höchstens 
25 u#g Grüngewicht hergestellt werden. 
8) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Häute und Felle muß im 
eigenen Betrieb erfolgen; nur die etwa entfallenden Hälse, Bäuche und 
Spalte dürfen zur unverzüglichen Fertigstellung im Lohn an andere Ger- 
bereien (oder Zurichtereien) abgegeben werden. Anderweitige Ausnahmen 
sind gemäß § 10 zu beantragen. 
h) Aus beschlagnahmten Häuten und Fellen dürfen nur die im § 3 der Be- 
kanntmachung, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder aufge- 
führten Lederarten hergestellt und nur unter dort aufgeführten Benen- 
nungen angeboten, zur Freigabe angemeldet oder in den Handel gebracht 
werden. 
i) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Anweisung 
von der Kriegsleder Aktiengesellschaft oder der Geschäftsstelle des Über- 
wachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben unverzüglich 
zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen. 
W 10. 
Meldepflicht. 
Dieienigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von 
den §#§ 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, sowie Spalte von 2 und 
mehr mm größter Dicke von solchen Häuten und Fellen unterliegen, sofern ihre Ein- 
arbeitung nicht innerhalb zweier Monate gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist, 
einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die 
Einarbeitung bestimmten Frist von zwei Monaten an die Meldestelle der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, 
auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten. 
  
Ausländisches Gefälle. 8 11. 
  
Ausländisches Gefälle. 
Für alle im § 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neu- 
tralen oder verbündeten Ausland eingeführt sind, gelten folgende besonderen An- 
ordnungen: 
a) Meldepflicht. 
Die eingeführten Häute oder Felle unterliegen einer Meldepflicht an 
die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, 
Berlin W.9, Budapester Straße 11/12, von der Vordrucke für die Mel- 
dungen anzufordern sind.
	        
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