Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  117.  1916.  693

Zur  Meldung  verpflichtet  ist  jeder  Gerber  innerhalb  einer  Woche  nach
Eingang  von  ausländischen  Häuten  oder  Fellen  bei  ihm  oder  seinem  Lagerhalter.
  Andere  handel=  oder  gewerbetreibende  Personen,  Gesellschaften  oder
landwirtschaftliche  Betriebe,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften
und  Verbände,  die  ausländische  Häute  im  Eigentum  oder  Gewahrsam  haben,
sind  nur  meldepflichtig,  sofern  der  Vorrat  mindestens  100  Häute  oder  Felle
beträgt  und  diese  einen  Monat  im  Inland  gelagert  haben,  ohne  einer  Gerberei
  zugeführt  zu  sein.  Die  Meldung  hat  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf
  der  Monatsfrist  zu  geschehen.

b)  Lagerbuchführung.

Jeder  Meldepflichtige  von  ausländischen  Häuten  hat  ein  Lagerbuch  zu
führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  dem  Vorrat  der  meldepflichtigen  Häute
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

c)  Behandlung  des  Gefälles.

Jeder  Verwahrer  ausländischen  Gefälles,  welcher  den  Vorrat  nicht
pfleglich  behandelt  und  übersichtlich  lagert,  hat  die  sofortige  Enteignung  zu
gewärtigen.  «

§12.
Ausnahmen.
Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums

laun  Ausnahmen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  gestatten.  Anträge
sind  an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,
Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,  zu  richten.  Die  Entscheidung  muß  schriftlich

*
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.  Gleichzeitig  wird

die  am  10.  November  1915  in  Kraft  getretene  Bekanntmachung  Ch.  II.  I11/10.  15.
K.  R.  A.  aufgehoben.

Atona,  den  31.  Juli  1916.
Stellv.  Generalkommando  K.  Armeekorps.

v.  Falk,
Generalleutnant.

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