Nr 117. 1916. 693
Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerhalb einer Woche nach
Eingang von ausländischen Häuten oder Fellen bei ihm oder seinem Lager-
halter. Andere handel= oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder
landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Verbände, die ausländische Häute im Eigentum oder Gewahrsam haben,
sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 100 Häute oder Felle
beträgt und diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Ger-
berei zugeführt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Woche nach Ab-
lauf der Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Häuten hat ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Anderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
c) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht
pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu
gewärtigen. «
§12.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
laun Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. Anträge
sind an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe,
Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung muß schriftlich
*
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Gleichzeitig wird
die am 10. November 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ch. II. I11/10. 15.
K. R. A. aufgehoben.
Atona, den 31. Juli 1916.
Stellv. Generalkommando K. Armeekorps.
v. Falk,
Generalleutnant.
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