Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

696 Nr. 117. 1916. 
b) Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Ge fälle. 
Nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, 
die gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/7. 16. K.R.N. 
meldepflichtig geworden sind und für die eine Verlängerung der Veräuße- 
rungserlaubnis (auf Grund des § 12 der genannten Bekanntmachung) nicht 
gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht 
rechtzeitig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buch- 
stabe a dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. 
  
  
*3. 
Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
Klasse I. Klasse 1I/Klasse II. 
i Gefälle für 1 kg für 1 kg. für 1 kg 
Bei Gefelle von Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht 
Mark Mark Mark 
Bullen, Ochsen, Kühen, Rindern 
und Fressern: 
mindestens 10, höchstens 15 kg 1,85 1,70 1,55 
Bullen: · 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 1,80 1,65 1,55 
» „ 25 „ „ 35 „ 1.55 1,40 1,30 
. ««35kg..... 1,55 1,40 1,20 
Ochsen: 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 1,90 1,75 1,65 
77 77 5 0 « 35 1 1,70 1,55 1,45 
« „ 35 kg . 1,70 1,55 1,45 
Kühen: 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 1,90 1,70 1,60 
„ „ 25„ 5½ 35 „ 1,70 1,55 1,46 
„ „ 35 kg 1,70 1,55 1,45 
Rindern: 
mehr als 15 bis höchstens 25 kg 2,05 1,90 1,80 
„ „ 25 „ » 35 „ 1,80 1,70 1,65 
„ „ 35 kks 1,75 1,60 1,50 
Kälbeen:: 2,30 2,20 2,00 
  
  
 
	        
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