Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

698 Nr. 117. 1916. 
abgeschnitten), ohne Schweifbein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare, 
ohne Klauen abgeschlachtet sein. 
Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle müssen möglichst fleischfrei, lang- 
klauig (die Klauen unmittelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare 
und Mähne, jedoch derartig abgeschlachtet sein, daß sie den größtmöglichen 
Flächeninhalt haben; 
b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein; 
) bei Großviehhäuten und Kalbfellen muß das durch Wiegen ermittelte Ge- 
wicht, bei Roßhäuten die nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung 
vorschriftsmäßig gemessene Länge in unverlöschlicher Schrift (3. B. auf einer 
an der Haut oder dem Fell befestigten Blech= oder Holzmarke, durch Stempel- 
druck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein. 
g 6. 
Abzüge vom Grundpreis. 
Der Höchstprei ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen 
zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis: 
1. Bei Großviehhäuten und Kalbfellen 
a) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5 c) festgestellt und erkennbar 
gemacht ist, um « 
5 Pf. für das Kilogramm; 
für leichte Beschädigung (Fehler') im Abfall) sowie für Häute und Felle 
geschächteter Tiere um · 
insgesamt1,25J-fürdieHautvonmehralsZölcg,. 
»0,75»,,««bishöchftensZökgundfürdasKalbfeM 
für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um 
insgesamt 2,00 A fuͤr die Haut von mehr als 25 kg und darüber, 
» ,,,,,«»bishöchftenssöltgundjürdaöKalbfell; 
für leichte und schwere Beschädigungen zufammen um 
insgesamt 8,00 A für die Haut von mehr als 25 kg und darüber, 
%% 1,75 „ „ „ „ bis höchstens 25 kg und für das Kalbfell; 
für Engerlinge (bis 8 offene) um 
insgesamt 3,00 — für die Haut von mehr als 25 kg und darüber, 
“ 3„ ,,,,, »bishöchstengsbltgundfürdasKalbfell; 
für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 
2 Löchern oder 3 tiefen Kerben im Kern oder mehr als 8 offenen Enger- 
lingen) um 
25 Pf. für das Kilogramm Grüngewicht; 
für Abdecker= und Fallhäute 20 Pf. für das Kilogramm Grüngewicht; 
b) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um 
folgende Sätze: 
77“ 
*) Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
	        
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