698 Nr. 117. 1916.
abgeschnitten), ohne Schweifbein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare,
ohne Klauen abgeschlachtet sein.
Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle müssen möglichst fleischfrei, lang-
klauig (die Klauen unmittelbar am Huf abgeschnitten), ohne Schweifhaare
und Mähne, jedoch derartig abgeschlachtet sein, daß sie den größtmöglichen
Flächeninhalt haben;
b) das Gefälle muß richtig gesalzen sein;
) bei Großviehhäuten und Kalbfellen muß das durch Wiegen ermittelte Ge-
wicht, bei Roßhäuten die nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung
vorschriftsmäßig gemessene Länge in unverlöschlicher Schrift (3. B. auf einer
an der Haut oder dem Fell befestigten Blech= oder Holzmarke, durch Stempel-
druck oder geeigneten Tintenstift) vermerkt sein.
g 6.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstprei ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen
zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. Bei Großviehhäuten und Kalbfellen
a) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (§ 5 c) festgestellt und erkennbar
gemacht ist, um «
5 Pf. für das Kilogramm;
für leichte Beschädigung (Fehler') im Abfall) sowie für Häute und Felle
geschächteter Tiere um ·
insgesamt1,25J-fürdieHautvonmehralsZölcg,.
»0,75»,,««bishöchftensZökgundfürdasKalbfeM
für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) um
insgesamt 2,00 A fuͤr die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
» ,,,,,«»bishöchftenssöltgundjürdaöKalbfell;
für leichte und schwere Beschädigungen zufammen um
insgesamt 8,00 A für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
%% 1,75 „ „ „ „ bis höchstens 25 kg und für das Kalbfell;
für Engerlinge (bis 8 offene) um
insgesamt 3,00 — für die Haut von mehr als 25 kg und darüber,
“ 3„ ,,,,, »bishöchstengsbltgundfürdasKalbfell;
für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als
2 Löchern oder 3 tiefen Kerben im Kern oder mehr als 8 offenen Enger-
lingen) um
25 Pf. für das Kilogramm Grüngewicht;
für Abdecker= und Fallhäute 20 Pf. für das Kilogramm Grüngewicht;
b) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um
folgende Sätze:
77“
*) Tiefer Schnitt, tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.