720. Nr. 120. 1916
lässige Beschwerde ist binnen einer Woche vom Tage der Zustellung des Bescheides
an gerechnet bei der Gewerbekommission oder bei derjenigen Behörde, gegen deren
Verfügung sich die Beschwerde richtet, einzulegen.
Schwerin, den 31. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 über übernahmepreise für gebrauchte
Säcke.
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 176 veröffentlichte Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 27. Juli 1916 über Übernahmepreise für ge-
brauchte Säcke und die gemäß §§ 9 und 23 der Bundesratsverordnung über
Säcke vom 27. Juli 1916 — RG#l. S. 834 — unter dem 27. Juli d. Is. von
der Reichs-Sackstelle erlassene Ausführungsbestimmungen I und U werden hier-
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Üibernahmepreise für gebrauchte Säcke.
Vom 27. Juli 1916.
Auf Grund des § 11 der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (NGBl.
S. 836) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:
I.
Die Übernahmepreise für gebrauchte Säcke von mindestens guter Beschaffenheit
dürfen nicht übersteigen: