Nr. 120. 1916. 723
i i „Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn
W ruiung der Roeiche Sasache an einen anderen Verbraucher in Mengen
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bis zu 100 Stück ebgeet, keon- Berkauf der gefüllten Säcke auferlegten Ver-
2. 1 äcke infolge einer bei ...
pcåkkhssg cakslfdoeåcVeelkkäufex der Ware zu bestimmtem Preise zurückgeliefert
werden.
* 4.
Anforderung von Formularen. b * lare sind
Die in der Bekanntmachung des Bundesrats vorgeschriebenen Formulare sin von
den amtlichen Handolsvertrotungen oder bei der Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35,
Steglitzerstr. 77/78, anzufordern.
g 6.
Übergangsbestimmungen.
Um eine Stockung des Verkehrs mit Säcken in der Übergangszeit bis Ende August
zu vermeiden, werden sämtliche Sackhändler ermächtigt, im Monat August 1916 bis zu
20 ½ ihres Sackbestandes an die Verbraucher zu veräußern. *)
Falls der zur Veräußerung freigegebene Bestand zur Befriedigung, des Bedarfs
an Säcken im Monat August nicht ausreicht, haben die einzelnen Sackhändler rechtzeitig
Anträge auf weitere Freigabe bei der Reichs-Sackstelle einzureichen.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
Ausführungsbestimmung II der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der durch die §5 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über
Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
I. Die Sackhändler im Sinne dieser Vorschriften werden in Aufkäufer und Sack-
händler eingeteilt.
II. Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehenden
Bedingungen ugd absetzen:
1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einen ihrer Beschaffenheit entsprechenden
Preis zu zahlen. Bei Bemessung desselben sind einerseits die im § 11 4rS Se
ratsverordung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Ubernahme-
preis, anderer eitsdie Aufwendungen zu verüallichtigen, die der Ankauf, die Sortierung
ie Lagerung, die Reinigung und Wiederinstandsetzung einschließlich ei
Händlergewinnes erfordern. Letztere betragen ge Vghinsch Leßlich eines angemessenen
bei einem Einkaufspreis bis zu 0,60 MA 22 Pf.
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