Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 123. 1916. 741 
Zur Übertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine 
Anordnung des Kommunalverbandes erforderlich. 
Die Kommunalverbände müssen Anordnungen treffen, welche die Abliefe- 
rung der vom Kommunalverbande aufzubringenden Kartoffelmengen unbedingt 
gewährleisten. 
Auf Grund der §§ 12, 15 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep- 
tember 1915, 4. November 1915, 5. Juni 1916 und 6. Juli 1916 über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung wird be- 
stimmt, daß die Lieferung von Kartoffeln aus einem Kommunalverband her- 
aus und der Ankauf zum Zwecke dieser Lieferung nur durch die für den Kom- 
munalverband zuständige Kreisbehörde für Volksernährung oder nach ihrer An- 
weisung durch die von ihr hierzu ermächtigten Händler oder Erzeuger erfolgen darf. 
Der Versand von Kartoffeln nach einem Orte, welcher in einem anderen 
Kommunalverband innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums belegen ist, ist 
daher nur zulässig, wenn die Genehmigung der für den Absendungsort zu- 
ständigen Kreisbehörde für Volksernährung, welche durch Abstempelung des 
Transportpapiers oder nach Bestimmung der Kreisbehörde auf andere Weise er- 
teilt werden kann, nachgewiesen ist. Die Güterabfertigungsstellen der Eisen- 
bahn, sowie die Hafen-, Strom= und Schleusenbehörden haben hiernach vor 
Übernahme bezw. Zulassung der Versendung deren Zulässigkeit zu prüfen. 
Die Landesbehörde für Volksernährung ist befugt, auf Grund der Bundes- 
ratsverordnung vom 6. Juli 1916 (Rl. S. 673) weitere Anordnungen der 
vorstehend gedachten Art einheitlich für die Kommunalverbände zu erlassen. 
Die Bekanntmachung vom 1. März 1916, betreffend den Versand von 
Kartoffeln (Rbl. Nr. 37), und die Bekanntmachung vom 10. März 1916, be- 
treffend Kartoffelversorgung (Rbl. Nr. 43), treten außer Kraft. 
Zu § 3. 
Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Bedarfs ausschließlich 
die Vordrucke zu benutzen, die ihnen die Reichskartoffelstelle übersendet. Die 
Deckung des Bedarfs durch die Reichskartoffelstelle erfolgt zunächst für die Zeit 
vom 16. August 1916 bis zum 15. April 1917. Auf die Überweisung größerer 
als der angemeldeten Kartoffelmengen kann nicht gerechnet werden; zur Ab- 
nahme der als Bedarf angemeldeten Menge sind die Kommunalverbände ver- 
pflichtet. Der weitere Bedarf ist der Reichskartoffelstelle auf deren Erfordern 
im Februar 1917 anzumelden. Ist der für die Zeit bis zum 15. April 1917 
angemeldete Bedarf geringer, als bei der ersten Anmeldung angenommen, so 
bietet die zweite Anmeldung Gelegenheit zur Berichtigung. 
177*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.