Nr 123. 1916. 741
Zur Übertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine
Anordnung des Kommunalverbandes erforderlich.
Die Kommunalverbände müssen Anordnungen treffen, welche die Abliefe-
rung der vom Kommunalverbande aufzubringenden Kartoffelmengen unbedingt
gewährleisten.
Auf Grund der §§ 12, 15 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep-
tember 1915, 4. November 1915, 5. Juni 1916 und 6. Juli 1916 über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung wird be-
stimmt, daß die Lieferung von Kartoffeln aus einem Kommunalverband her-
aus und der Ankauf zum Zwecke dieser Lieferung nur durch die für den Kom-
munalverband zuständige Kreisbehörde für Volksernährung oder nach ihrer An-
weisung durch die von ihr hierzu ermächtigten Händler oder Erzeuger erfolgen darf.
Der Versand von Kartoffeln nach einem Orte, welcher in einem anderen
Kommunalverband innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums belegen ist, ist
daher nur zulässig, wenn die Genehmigung der für den Absendungsort zu-
ständigen Kreisbehörde für Volksernährung, welche durch Abstempelung des
Transportpapiers oder nach Bestimmung der Kreisbehörde auf andere Weise er-
teilt werden kann, nachgewiesen ist. Die Güterabfertigungsstellen der Eisen-
bahn, sowie die Hafen-, Strom= und Schleusenbehörden haben hiernach vor
Übernahme bezw. Zulassung der Versendung deren Zulässigkeit zu prüfen.
Die Landesbehörde für Volksernährung ist befugt, auf Grund der Bundes-
ratsverordnung vom 6. Juli 1916 (Rl. S. 673) weitere Anordnungen der
vorstehend gedachten Art einheitlich für die Kommunalverbände zu erlassen.
Die Bekanntmachung vom 1. März 1916, betreffend den Versand von
Kartoffeln (Rbl. Nr. 37), und die Bekanntmachung vom 10. März 1916, be-
treffend Kartoffelversorgung (Rbl. Nr. 43), treten außer Kraft.
Zu § 3.
Die Kommunalverbände haben zur Anmeldung des Bedarfs ausschließlich
die Vordrucke zu benutzen, die ihnen die Reichskartoffelstelle übersendet. Die
Deckung des Bedarfs durch die Reichskartoffelstelle erfolgt zunächst für die Zeit
vom 16. August 1916 bis zum 15. April 1917. Auf die Überweisung größerer
als der angemeldeten Kartoffelmengen kann nicht gerechnet werden; zur Ab-
nahme der als Bedarf angemeldeten Menge sind die Kommunalverbände ver-
pflichtet. Der weitere Bedarf ist der Reichskartoffelstelle auf deren Erfordern
im Februar 1917 anzumelden. Ist der für die Zeit bis zum 15. April 1917
angemeldete Bedarf geringer, als bei der ersten Anmeldung angenommen, so
bietet die zweite Anmeldung Gelegenheit zur Berichtigung.
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