Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

742 Nr. 123. 1916. 
Zu § 4. 
Die Reichskartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme und den 
Abschluß für Lieferungsverträge fest. Die Kommunalverbände müssen die Ab- 
nahme nach diesen Bedingungen bewirken. 
Zu § 5. 
Die Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der 
Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln werden nach 
Feststellung des zu deckenden Gesamtbedarfs vom Reichskanzler bekannt gegeben 
werden. Den Kommunalverbänden wird bei der Aufbringung der abzuliefern- 
den Kartoffelmenge die Berücksichtigung des freiwilligen Angebots der Kartoffel- 
erzeuger empfohlen. Nötigenfalls hat die Aufbringung im Wege der Enteignung 
auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August/17. Dezember 1914 (RBl. 
S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 
(Röl. S. 25), 23. September 1915 (Rl. S. 603) und vom 2. März 
1916 (RGBl.S. 140) zu erfolgen. Nach der letztgenannten Bekanntmachung 
wird im Falle der Enteignung ein um 30 J niedrigerer Preis für die Tonne 
gewährt. 
Im übrigen sind bei der Durchführung der Kartoffelbeschaffung und -Ver- 
sorgung die Kartoffelhändler nach Möglichkeit heranzuziehen, die dies Geschäft 
schon vor dem Kriege betrieben haben. Die Bestellung sachverständiger Kom- 
missionäre wird den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht. Die 
sachgemäße Durchführung der Kartoffelbeschaffung und die rechtzeitige Abliefe- 
rung der angeforderten Menge ist von der Landesbehörde für Volksernährung 
(Landeskartoffelstelle) zu überwachen. 
Zu § 6. 
Die Kommunalverbände, denen von der Reich-kartoffelstelle Kartoffel- 
vorräte überwiesen werden, haben diese nach den örtlichen Verhältnissen zweck- 
mäßig zu verwahren. Die Überwachung der beim Verbraucher eingekellerten 
Vorräte kann erforderlichenfalls unter Heranziehung von Sachpverständigen er- 
folgen. 
Der Vorstand der Mecklenburgischen Landwirtschaftskammer zu Rostock hat 
auf Erfordern den Behörden geeignete Sachverständige zu benennen. 
Zu § 7. 
Die Landeskartoffelstelle hat den Bedarf innerhalb des Großherzogtums auf 
Grund der Festsetzungen und Zuweisungen der Reichskartoffelstelle auszu-
	        
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