Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

744  Nr  123.  1916.

(Nr.  5290.)  Verordnung,  betreffend  anderweite  Regelung  der
Paßpflicht.  Vom  21.  Juni  1916.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Paßwesen  vom.  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  33)  im  Namen  des  Reichs  für  das  Reichsgebiet,  mit  Ausnahme  Elsaß-Lothringens,
  was  folgt:

5  1.

Wer  das  Reichsgebiet  verläßt  oder  wer  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet
eintritt,  ist  verpflichtet,  sich  durch  einen  Paß  über  seine  Person  auszuweisen.

Der  Paß  bedarf  vor  dem  jedesmaligen  Grenzübertritte  des  Sichtvermerkes  der
zuständigen  deutschen  Behörde.

«  §2.

Jeder  Ausländer,  der  sich  im  Reichsgebiet  aufhält,  ist  verpflichtet,  sich  durch  einen
Paß  über  seine  Person  auszuweisen.

83.

Füxpbesondere  Fälle  kann  der  Reichskanzler  auch  andere  amtliche  Papiere  (Paß---
  als  genügenden  Ausweis  für  den  Grenzlübertritt  (§  1  Abs.  1)  oder  den  Aufenthalt
im  Reichsgebiet  (§  2)  allgemein  zulassen  oder  Befreiung  von  dem  Erfordernisse  des
Sichtvermerkes  (§  1  Abs.  2)  allgemein  gewähren.

4.

Für  Grenzbezirke,  insbesondere  für  den  kleinen  Grenzverkehr,  sowie  zum  Verlehr
auf  bestimmten  Wasserstraßen  können  die  Militärbefehlshaber  (Oberkommandos,  stellvertretenden
  Generalkommandos,  Marine-Stations-Kommandos)  nach  Benehmen  mit
den  zuständigen  Landesbehörden  gewissen  Arten  von  Personen  den  Grenzübertritt  mit
anderen  Ausweisen  als  Pässen  gestatten  oder  Befreiung  von  dem  Erfordernisse  des
Sichtvermerkes  gewähren.

8  5.

Im  Einzelfalle  können  der  stellvertretende  Generalstab  der  Armee  und  der  Admiralstab
  der  Marine  sowie  die  für  den  Grenzübertritt  zuständigen  Militärbefehlshaber
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  1  zulassen.

5  6.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Anordnungen,  insbesondere  über  Form  und  Inhalt  der  Pisse  und  des  Sichtvermerkes,
über  die  Voraussetzungen  für  die  Ausstellung  der  Pässe  und  des  Sichtvermerkes  sowie
über  das  bei  der  Ausstellung  des  Sichtvermerkes  zu  beobachtende  Verfahren;  er  bestimmt,
inwieweit  von  dem  Erfordernisse  des  jedesmaligen  Sichtvermerkes'  (§  1  Abs.  2)  Befreiung
  gewährt  werden  kann.

Soweit  der  Reichskanzler  Ausführungsanordnungen  nicht  erläßt,  können  solche
Anordnungen  von  den  Landeszentralbehörden  erlassen  werden.