Nr. 123. 1916. 745
§ 7.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Grenzübertritt von und nach
den besetzten Gebieten, die an das Reichögebiet angrenzen, nur insoweit, als nicht besondere
Anordnungen der zuständigen Militärbehörden bestehen.
S.
Diese Verordnung (Paßverordnung) tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht,
vom 16. Dezember 1914 (REBl. S. 521) außer Kraft.
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916.
(Siegel.) Wilhelm.
Dr. Helfferich.
II. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9b des Preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Ges.-S. S. 451) in
Verbindung mit § .1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu
einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 = bestraft. "
v. Falk.
Mit dieser Nr. 123 werden ausgegeben: Nr. 177 und 178 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.