Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

748 Nr. 124. 1916. 
Belkianntmachung 
(Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R.WM.), 
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. 
Vom 8. August 1916. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten 
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend bbchsepreie, vom 4. August 
1914 (RE#l. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Röl. S. 516) und 
der Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 
R#Bl. S. 25), vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und vom 23. März 1916 
(#s S. 183), ferner der Bekanntmachungen über die Sicherel von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 #. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Rl. S. 645) und 
25. November 1915 (RGBl. S. 778) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be- 
merken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung) abgedruckten Be- 
rstimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
" *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesezzes, betresfend 
Löchspreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, kür 
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Hoöchstpreise, erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Hoöchstpreis überschritten worden ist 
oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehn- 
tausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Schhstrife 
bis auf die Hälfte des inbekberrage ermäbst werden. 
in den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Ge- 
fängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
' Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt; 
4l wer unbekugt einen beschlagnahmten Gegenstand bersenden. fu beschädigt ober zerstört, 
2 a Wkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäst 
er ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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