Nr. 126:. 1916. 767
Rohstossen, wenn die Rohstoffe vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung im Besitz des sie verarbeitenden Betriebes waren;
h) die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlagnahmter Roh-
stoffe, welche dem 5. Teil des bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vor-
handen gewesenen Bestandes der nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichs-
ausland: (nicht den besetzten Gebieten) eingeführten Rohstoffe entspricht.
5 5.
- Verarbeitungserlaubnis für Kriegsbedarf. .
,--« .L-.Dichrc«1rbeitnngunchrwendungvonBastfafern-isterlanbt,-fowcitfie zur
Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marine-
behörden dienen (Kriegslieferungen).
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen.
Für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich
der Hersteller der Halb= oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegsliefe-
rungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten
und von der auftraggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheins für Er-
zeugnisse aus Bastfüfern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine sind bei der Be-
schlagnahmestelle I (Vordruckverwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
ichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10,
erhältlich.
2, Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb= und Fertig-
erzeugnisse für Hceres= oder Marinebedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften hergestellt werden:
a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45 englisch und zu Seiler-
waren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe ver-
arbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Menge an Garnen und Seiler-
waren nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen am
1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes an Bastfasern gleich-
kommt. Die Vorräte an Garnen feiner als Nr. 30 dürfen ein Fünftel des
beschlagnahmten Gesamtvorrats an Garnen nicht überschreiten.
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Be-
stände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem
25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführten Rohstoffe und die Mengen
der gemäß F 4 Ziffer d bezeichneten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ein
Zwölftel des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichts, dürfen Garne,
nicht feiner als Leinengarn Nr. 30 englisch und Seilerwaren für Kriegs-
bedarf uneingeschränkt auch auf Vorrat arbeiten.
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene
Vorräte nur mit einem Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen.
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maß-
gabe verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr