Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

770. Nr. 126. 1916. 
# Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des Nach- 
trages innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der 
Anordnung zu überwachen. 
Schwerin, den 15. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
W. I. 1464/7. 16. K.K.N. 
Rachtragsbekanntmachung 
zu der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und 
Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, 
« vom 31. Dezember 1915. 
GW. I. 761/12. 15. K. R.A.). 
Vom 15. August 1916. 
  
Nachstehende Bekanntmackung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Ubertretung der 
Beschlagnahmeanordnungen nach Maßgabe der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 
(R#l. S. 645) und vom 25. November 1915 (R#Bl. S. 778), und jede Übertretung 
der Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (R#l. S. 54), vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom 
21. Oktober 1915 (RG#Bl. S. 684) bestraft wird. — Auch kann die Schließung der Be- 
triebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Firmen vom Handel 
vom 23. September 1915 (RE#Bl. S. 603) angeorhnel werden. 
Artikel I. 
5 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Be- 
wegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne vom 31. Dezember 1915 
— W. I. 761/12. 15. K.R.A. — erhält folgende Fassung: 
§* 4. Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind: 
1. von den im § 2 unter. A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle 
Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder 
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind; 
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen
	        
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