Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

772  Nr.  126.  1916.

Fassung  vom  4.  November  1915  (RBl.  S.  728)  bestimmt  das  unterzeichnete
  Ministerium:

Den  landwirtschaftlichen  Arbeitgebern  wird  die  Gewährung  der  üblichen
oder  vertraglich  vereinbarten  Sonderzulagen  an  Nahrungsmitteln,  insbesondere
von  Speck,  Butter  oder  Eiern,  an  Erntearbeiter  hierdurch  untersagt.

Schwerin,  den  12.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.