772 Nr. 126. 1916.
Fassung vom 4. November 1915 (RBl. S. 728) bestimmt das unterzeichnete
Ministerium:
Den landwirtschaftlichen Arbeitgebern wird die Gewährung der üblichen
oder vertraglich vereinbarten Sonderzulagen an Nahrungsmitteln, insbesondere
von Speck, Butter oder Eiern, an Erntearbeiter hierdurch untersagt.
Schwerin, den 12. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.