Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 129. 1916. 785 
Diie Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen) Orts- 
obrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß alle Anzeigepflichtigen rechtzeitig mit 
den erforderlichen Anzeigevordrucken versehen werden und die vorgeschriebene 
Anzeige erstatten. 6 
Für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungs- 
mitgliedern ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Be- 
nutzung des Vordruckes eine Fehlanzeige zu erstatten. Anzeigepflichtige Gegen- 
stände, die sich mit Beginn des 1. September 1916 unterwegs befinden, sind 
von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang ohne Benutzung eines 
Vordruckes anzuzeigen. 
V. 
Die Verteilung der Anzeigevordrucke hat durch die Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis zum 
25. August stattzufinden. 
Die Wiedereinsammlung der Anzeigenvordrucke und deren Prüfung auf 
Vollzähligkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten erfolgt am 2. September. · 
VI. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die Angaben der Bestandsanzeigen — mit Ausnahme der nach- 
träglich von dem Empfänger erstatteten Anzeigen der am 1. September unter- 
wegs befindlichen anzeigepflichtigen Gegenstände — sofort in die entsprechenden 
Zusammenstellungen (vgl. Ziffer IV, Za—e) für die einzelnen Ortschaften, bezw. 
in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet worden, für die Zählbezirke 
zu übertragen und diese Zusammenstellungen sorgfältig aufzurechnen. Sind 
mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zusammen- 
stellungen für die Zählbezirke fertigzustellen und in der Zusammenstellung für 
die Ortschaft nur die Schlußsummen dieser Zählbezirkslisten zusammenzu- 
stellen und aufzurechnen. 
Die Zusammenstellungen für die Ortschaften sind in 
2 Ausfertigungen aufzustellen. 
Eine Ausfertigung der Zusammenstellungen ist mit den zugehörigen Be- 
standsanzeigen und Zählbezirkszusammenstellungen spätestens bis zum 10. Sep- 
tember einzusenden: 
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen 
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter 
an die zuständigen Großherzoglichen Amter, Magistrate und Kloster- 
er;
	        
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