Nr. 129. 1916. 785
Diie Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen) Orts-
obrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß alle Anzeigepflichtigen rechtzeitig mit
den erforderlichen Anzeigevordrucken versehen werden und die vorgeschriebene
Anzeige erstatten. 6
Für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungs-
mitgliedern ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Be-
nutzung des Vordruckes eine Fehlanzeige zu erstatten. Anzeigepflichtige Gegen-
stände, die sich mit Beginn des 1. September 1916 unterwegs befinden, sind
von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang ohne Benutzung eines
Vordruckes anzuzeigen.
V.
Die Verteilung der Anzeigevordrucke hat durch die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis zum
25. August stattzufinden.
Die Wiedereinsammlung der Anzeigenvordrucke und deren Prüfung auf
Vollzähligkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten erfolgt am 2. September. ·
VI.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben die Angaben der Bestandsanzeigen — mit Ausnahme der nach-
träglich von dem Empfänger erstatteten Anzeigen der am 1. September unter-
wegs befindlichen anzeigepflichtigen Gegenstände — sofort in die entsprechenden
Zusammenstellungen (vgl. Ziffer IV, Za—e) für die einzelnen Ortschaften, bezw.
in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet worden, für die Zählbezirke
zu übertragen und diese Zusammenstellungen sorgfältig aufzurechnen. Sind
mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zusammen-
stellungen für die Zählbezirke fertigzustellen und in der Zusammenstellung für
die Ortschaft nur die Schlußsummen dieser Zählbezirkslisten zusammenzu-
stellen und aufzurechnen.
Die Zusammenstellungen für die Ortschaften sind in
2 Ausfertigungen aufzustellen.
Eine Ausfertigung der Zusammenstellungen ist mit den zugehörigen Be-
standsanzeigen und Zählbezirkszusammenstellungen spätestens bis zum 10. Sep-
tember einzusenden:
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter
an die zuständigen Großherzoglichen Amter, Magistrate und Kloster-
er;