804 Nr 133. 1916.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 19. August 1916.
Abt. Lc. J.-Nr. 107 755.
Welkianntmachung.
Nachstehende Verordnung wird hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung und
jedes Anreizen zur Zuwiderhandlung auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 24. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember
1915 RGl. S. 813) sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt-
machungen vom 9. Oktober 1915 und 25. November 1915 (RGBl. S. 357, 645 u. 778)
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
Haft bestraft wird.
§5 1.
Das Fällen stehender Edelkastanienbäume und deren Ankauf ist ohne besondere
Genehmigung der von der Landesaufsichtsbehörde zu bestimmenden Stelle verboten.
§5 2.
Die Genehmigung darf nur an solche Firmen oder Personen erteilt werden, die
ihren Woßhß, im Bezirk des IX. Armeekorps haben und sich verpflichten, die zu
fällenden Edelkastanien der Kriegsleder-Aktien-Gesellschaft, Berlin W. 9, zum Ankauf
anzubieten.
5 3.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1916 in Kraft.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 1. September 1916, betrefsend Beschlagnahme unb
Bestandsmeldung von Platin.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Be-
schlagnahme und Bestandsmeldung von Platin, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.