Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

806  Nr.  133.  1916.

kanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
  1915  (#  S.  603)  angeordnet  werden.  **

81.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.

Die  Bekanntmachung  tritt  am  1.  September  1916,  mittags  12  Uhr,  in  Kraft
und  umfaßt  auch  diejenigen  natürlichen  und  juristischen  Personen,  deren  Vorräte  durch
schriftliche  Einzelverfügung  der  unterzeichneten  Behörde  beschlagnahmt  worden  sind.

Die  Einzelverfügungen  treten  mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
außer  Kraft  und  werden  durch  diese  ersetzt.

*  ?2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Stoffe  und  Gegenstände.

Von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  Mengen
der  nachstehend  bezeichneten  Klassen:

Klasse  51:  Platin  (auch  Platinschwamm  und  Platinasbest),  unverarbeitet,
auch  als  Altmaterial  und  Abfall  jeder  Art,  mit  einem  Reingehalt
an  Platin  von  mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichts.

Klasse  52:  Platin  in  Legierungen"'),  unverarbeitet,  auch  als  Altmaterial
  und  Abfall  jeder  Art.

Klasse  53:  Platin,  vor=  und  fertiggearbeitet  in  Form  von  beweglichen
und  ortsfesten  Blechen,  Drähten,  Röhren,  Tiegeln,  Schalen,  Kesel
Folien,  Laboratoriums=  und  Fabrikationsgeräten  mit  einem  Reingehalt
  an  Platin  von  mindestens  98  v.  H.,  bezogen  auf  das  Gewicht
des  platinhaltigen  Teiles  des  Gegenstandes).

Klasse  54:  Platin  in  Legierungen?)  und  Platin  plattiert  mit  anderen  Metallen,
  vor=  und  fertiggearbeitet  in  Form  von  beweglichen
und  ortsfesten  Blechen,  Drähten,  Röhren,  Tiegeln,  Schalen,  Kesseln,
Folien,  Laboratoriums=  und  Fabrikationsgeräten  mit  einem  Reingehalt
  an  Platin  von  mindestens  5  v.  H.,  bezogen  auf  das  Gewicht

.  desplatinhaltigenTeilesdes-Gegenstandes").

Klasse  55:  Platin  in  Erzen,  Güldisch,  Abfällen,  Krätzen  und  Rückständen,  mit
—  Reingehalt  an  Platin  von  mindestens  1  v.  T.  des  Gesamtewichts.


Klasse  56:  Platin  in  Salzen  und  Lösungen,  insbesondere  Platinchlorid  und
Platindoppelsalze.

*)  Unter  legiertem  Platin  wird  ein  Material  verstanden,  bei  welchem  Platin  mit  mehr
als  2  v.  H.  anderer  Stoffe  verschmolzen  ist,  und  bei  welchem  der  Platingehalt  dem  Gewichte  nach
mindestens  5.  v.  H.  beträgt.

*)  Gegenstände  der  Klassen  53  und  54,  welche  Teile  eines  anderen  in  diesen  Klassen  nicht
aufgeführten  vor=  oder  fertiggearbeiteten  beweglichen  Gegenstandes  bilden  und  nachweislich  zur  Herstellung
  des  letzteren  benutzt  zu  werden  pPflegen,  wie  Teile  von  Glühlampen,  Röntgenröhren,  Thermoelementen
  u.  dgl.,  werden  von  dieser  Bekanntmachung  nicht  belroffen,  sofern  der  Platingehalt  des
zusammengesetzten  Gegenstandes,  bezogen  auf  dessen  Gesamtgewicht,  weniger  als  10  v.  H.  beträgt.