806 Nr. 133. 1916.
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (# S. 603) angeordnet werden. **
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt am 1. September 1916, mittags 12 Uhr, in Kraft
und umfaßt auch diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Vorräte durch
schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten Behörde beschlagnahmt worden sind.
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
außer Kraft und werden durch diese ersetzt.
* ?2.
Von der Bekanntmachung betroffene Stoffe und Gegenstände.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche Mengen
der nachstehend bezeichneten Klassen:
Klasse 51: Platin (auch Platinschwamm und Platinasbest), unverarbeitet,
auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, mit einem Reingehalt
an Platin von mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts.
Klasse 52: Platin in Legierungen"'), unverarbeitet, auch als Alt-
material und Abfall jeder Art.
Klasse 53: Platin, vor= und fertiggearbeitet in Form von beweglichen
und ortsfesten Blechen, Drähten, Röhren, Tiegeln, Schalen, Kesel
Folien, Laboratoriums= und Fabrikationsgeräten mit einem Rein-
gehalt an Platin von mindestens 98 v. H., bezogen auf das Gewicht
des platinhaltigen Teiles des Gegenstandes).
Klasse 54: Platin in Legierungen?) und Platin plattiert mit anderen Me-
tallen, vor= und fertiggearbeitet in Form von beweglichen
und ortsfesten Blechen, Drähten, Röhren, Tiegeln, Schalen, Kesseln,
Folien, Laboratoriums= und Fabrikationsgeräten mit einem Rein-
gehalt an Platin von mindestens 5 v. H., bezogen auf das Gewicht
. desplatinhaltigenTeilesdes-Gegenstandes").
Klasse 55: Platin in Erzen, Güldisch, Abfällen, Krätzen und Rückständen, mit
— Reingehalt an Platin von mindestens 1 v. T. des Gesamt-
ewichts.
Klasse 56: Platin in Salzen und Lösungen, insbesondere Platinchlorid und
Platindoppelsalze.
*) Unter legiertem Platin wird ein Material verstanden, bei welchem Platin mit mehr
als 2 v. H. anderer Stoffe verschmolzen ist, und bei welchem der Platingehalt dem Gewichte nach
mindestens 5. v. H. beträgt.
*) Gegenstände der Klassen 53 und 54, welche Teile eines anderen in diesen Klassen nicht
aufgeführten vor= oder fertiggearbeiteten beweglichen Gegenstandes bilden und nachweislich zur Her-
stellung des letzteren benutzt zu werden pPflegen, wie Teile von Glühlampen, Röntgenröhren, Thermo-
elementen u. dgl., werden von dieser Bekanntmachung nicht belroffen, sofern der Platingehalt des
zusammengesetzten Gegenstandes, bezogen auf dessen Gesamtgewicht, weniger als 10 v. H. beträgt.