Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

824  Nr.  135.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1916  zur  Bundesratsverordnung  vom
11.  September  1915,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrlchten,  Mehl
und  Futtermitteln.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  veröffentlichte  Ausführungsbestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  22.  August  1916  werden  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

MAusführungsbestimmungen

zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl
und  Futtermitteln.

 

Auf  Grund  der  Ma  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide
  ulserner  ehl  und  Futtermitteln  vom  11.  September  1915  G.
S.  569)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916  (RBl.  S.  147)

*r8  ich:
J.

An  die  Stelle  des  §  6  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,  vom
1.  Oktober  1915  (Reichsanzeiger  Nr.  233),  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt  auf  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  über,
in  dem  die  Erklärung  der  Gesellschaft,  daß  sie  die  Mengen  übernehmen  wolle,  dem  Veräußerer
  oder  dem  Inhaber  des  Gewahrsams  zugeht.

i
m  §  7  der  zu  I  bezeichneten  Ausführungsbestimmungen  werden  die  Worte
„A  zur  käuflichen  Überlassung“  ersetzt  durch  „Übernahmeerklärung“.
III.
Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  August  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Helfferich.