Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die  Stempelung  dieser  Gebrauchs-Formularien  geschieht  bei  dem  Revisorat  des
Steuer-Collegiums,  woruͤber  der  betrefsende  Kanzlei-Beamte  ein  Verzeichniß  nach  dem
Formular  Lit.  G  fuͤhrt.

Von  jeder  einzelnen  Stempelung  hat  derselbe  dem  Cameral-Amt  Stuttgart  eine
DAlnweisung  zur  baaren  Erhebung  des  Stempel-Betrags  sogleich  zuzustellen;  zur  Prü#-fung
  der  vierteljährigen  Sportel-Rechnung  des  Cameral-Amts  aber  ist  nach  der  Anordnung
  im  §.3  je  am  1.  September,  1.  December,  1.  März  und  1.  Juni  ein  spezieller
Auszug  aus  dem  über  die  Stempelung  zu  führenden  Verzeichniß  der  Finanz-Kammer
des  Neckar-Kreises  zu  übergeben.

Die  gestempelten  Gebrauchs-Formularien,  welche  bei  den  Bezirks-Aemtern  noch
vorräthig  sich  befinden,  und  seit  der  Vekanntmachung  des  Sportel-Gesetzes  entweder
nicht  mehr  dem  Stemwel  unterworfen  sind  (Vollmachten,  Special-Cautionen),  oder  in
der  Stempel-Größe  verändert  wurden  (Reise-Pässe),  werden  spätestens  bio  zum  1.  April
dieses  Jahrs  dem  Steuer-Collegium  zur  Vernichtung  eingesandt,  welches  wegen  Ver-Zütung
  des  Stempels  und  der  Druck-Kosten  eine  Verfügung  treffen  wird.

&é.  20.
Stempelung  der  Spiel-Karten  und  der  ausländischen  Kalender.

Die  Stempelung  der  Spiel-Karten  und  ausländischer  Kalender  geschieht  gleichfalls
  bei  dem  Reoisorat  des  Steuer-Collegiums,  worüber  das  Nöthige  in  das  Stempel-Verzeichniß
  (Formular  Uit.  6)  aufgenommen  und  dem  betressenden  Cameral-Amte,
in  dessen  Bezirk  der  Schuldner  wohnt,  zur  baaren  Erhebung  des  Stempel-Betrags
sogleich  Nachricht  gegeben  wird.

Das  Cameral-Amt  verrechnet  diesen  Stempel  in  der  Sportel-Rechnung  unter
einer  besonderen  Abtheilung.

Der  im  §.1179  vorgeschriebene  vierteljährige  spezielle  Auszug  aus  dem  Stempel-Verzeichniß
  ist  sofort  an  die  betreffende  Finanz  Kammer  zu  übergeben.

.  21.
Stempelung  der  politischen  Zeitschriften.
Wenn  die  Genehmigung  zu  Herausgabe  einer  inlaͤndischen  politischen  Zeitschrift