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Die Stempelung dieser Gebrauchs-Formularien geschieht bei dem Revisorat des
Steuer-Collegiums, woruͤber der betrefsende Kanzlei-Beamte ein Verzeichniß nach dem
Formular Lit. G fuͤhrt.
Von jeder einzelnen Stempelung hat derselbe dem Cameral-Amt Stuttgart eine
DAlnweisung zur baaren Erhebung des Stempel-Betrags sogleich zuzustellen; zur Prü#-fung
der vierteljährigen Sportel-Rechnung des Cameral-Amts aber ist nach der Anordnung
im §.3 je am 1. September, 1. December, 1. März und 1. Juni ein spezieller
Auszug aus dem über die Stempelung zu führenden Verzeichniß der Finanz-Kammer
des Neckar-Kreises zu übergeben.
Die gestempelten Gebrauchs-Formularien, welche bei den Bezirks-Aemtern noch
vorräthig sich befinden, und seit der Vekanntmachung des Sportel-Gesetzes entweder
nicht mehr dem Stemwel unterworfen sind (Vollmachten, Special-Cautionen), oder in
der Stempel-Größe verändert wurden (Reise-Pässe), werden spätestens bio zum 1. April
dieses Jahrs dem Steuer-Collegium zur Vernichtung eingesandt, welches wegen Ver-Zütung
des Stempels und der Druck-Kosten eine Verfügung treffen wird.
&é. 20.
Stempelung der Spiel-Karten und der ausländischen Kalender.
Die Stempelung der Spiel-Karten und ausländischer Kalender geschieht gleichfalls
bei dem Reoisorat des Steuer-Collegiums, worüber das Nöthige in das Stempel-Verzeichniß
(Formular Uit. 6) aufgenommen und dem betressenden Cameral-Amte,
in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, zur baaren Erhebung des Stempel-Betrags
sogleich Nachricht gegeben wird.
Das Cameral-Amt verrechnet diesen Stempel in der Sportel-Rechnung unter
einer besonderen Abtheilung.
Der im §.1179 vorgeschriebene vierteljährige spezielle Auszug aus dem Stempel-Verzeichniß
ist sofort an die betreffende Finanz Kammer zu übergeben.
. 21.
Stempelung der politischen Zeitschriften.
Wenn die Genehmigung zu Herausgabe einer inlaͤndischen politischen Zeitschrift