Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

842 Nr. 137. 1916. 
oder von letzterem bezogen werden. Die Abgabe erfolgt nur gegen gleichzeitige Ab- 
trennung und Aushälhgung der den abgegebenen peisefettsnenge “m: 
Marken. 
5 2. 
Die Fettkarten sind nach dem in der Anlage 4 angeschlossenen Muster herzustellen. 
Jede Karte enthält einen Stammabschnitt als Ausweis und mehrere Teilabschnitte 
(Fettmarken). 
Die Karten können auf einen Zeitraum von 1—4 Wochen lauten. 
Sie sind mit dem amtlichen Stempel der Ausgabestelle und mit fortlaufender 
Nummer zu versehen. " 
8 3. 
Jeder Haushaltungsvorstand erhält für jede zu seinem Haushalt gehörige Person 
eine Fettkarte, welche zur Entnahme von Speisefetten nach. Maßgabe der zur Karte 
gehörigen Teilabschnitte berechtigt. Bis auf weiteres entfallen auf jede Person und 
oche 90 gr. Speisefett. 
Personen, welche sich nur vorÜübergehend im Haushalt aufhalten, werden nur 
berücksichtigt, wenn der Aufenthalt über drei Tage dauert, und eine Abmeldebescheini- 
gung der Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts vorgelegt wird. 
–* 4. 
Für Kriegsgesangene erhält der Arbeitgeber einen Fettbezugsschein nach dem 
unter B anliegenden ster. · 
Die an die Gefangenen abzugebende Menge wird durch die militärische Stelle 
festgesetzt 
- §6. 
Fettselbstversorger erhalten keine Fettkarten. 
Als Fettselbstversorger sind regelmäßig anzusehen alle Milcherzeuger, die an 
Molkereien Milch liefern, und von ihr Butter zurückerhalten, sowie die Milcherzeuger, 
die in eigener Molkerei Milch zu Butter verarbeiten und selbst hergestellte Butter in der 
eigenen Wirtschaft verbrauchen, endlich auch Milcherzeuger, die in eigenen, nicht unter 
den Begriff einer Molkerei fallenden land= und milchwirtschaftlichen Betrieben Butter 
herstellen. 
Zu den Selbstversorgern sind deren Haushaltsangehörige hinzuzurechnen, da- 
egen insbesondere nicht Kriegsgefangene, Schnitter, auswärtige Saisonarbeiter und 
Fasonen, die nicht im Haushalte beköstigt werden. Letztere erhalten gleichfalls keine 
Fettkarten, wenn der Arbeitgeber bei eigenem Verbrauch von 180 gr. Butter für die 
Person und Woche in der Lage ist, auch sie mit Butter in der ihnen zukommenden allge- 
meinen Menge zu versehen. 
Alle Fett-Selbstversorger dürfen nicht mehr als 180 gr. Fett für den Kopf ihres 
Haushaltes beziehen.
	        
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