852 Nr. 138. 1916.
Durch Bekanntmachung vom 1. September 1916 hat die Kriegsgesellschaft für
Dörrgemüse den Absatz von Dörrgemüse bis auf weiteres zu den in dieser Bekannt-
machung genannten Preisen und Bedingungen freigegeben. Die Hersteller von Dörr-
emüse werden aber gemäß § 4 der Verordnung vom 5. August 1916 verpflichtet, alle
erträge über den Absatz von Dörrgemüse jeweils ohne Verzug der Gesellschaft an-
zumelden.
Über die Höhe des den einzelnen Herstellern zuzuweisenden Kontingents werden
demnächst Bestimmungen erlassen werden.
Alle am Absatz von Dörrgemüse Beteiligten (Hersteller, Großhändler, Klein-
händler) werden noch besonders darauf hingewiesen, daß die Überschreitung der für den
Absatz von Dörrgemüse vorgeschriebenen Preise nach §§ 2 und 9 der Verordnung vom
5. August 1916 mit hohen Strafen bedroht ist und daß Hersteller von Dörr ene die
sich solcher ÜUberschreitungen schuldig machen, Gefahr laufen, hinsichtlich der Kontingen-
tierung besonders benachteiligt zu werden.
Die Preise und Bedingungen gelten auch für die Erfüllung solcher Verträge, die
vor dem 1. September abgeschlossen, aber nunmehr erst ganz oder teilweise erfüllt
werden. Solche Verträge müssen daher gegebenenfalls entsprechend abgeändert werden.
Berlin, den 1. September 1916.
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H.
Koppel. Dr. Bach.