Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  138.  1916.  851

Reichskanzlers  beschlossen,  den  Absatz  von  Dörrgemüse  ab  1.  September  1916  allgemein
freizugeben,  wenn  die  nachstehend  angeführten  Preise  nicht  überschritten  werden:
I.  Der  Erzeugerpreis  beträgt:

1.  für  Steckrüben  roh..  fuür  100  kg  netto  180,—  —
2.  «  «  gekocht  «  «  «  «  195.—  7
3.  „Karoiten  ...  288,  —  „
4.  „  WMirsingkoahll  ,„  „  „  „  240,—  „
5.  „  Weißkohl  „  „  „  „  180,—  „
6.  „  Grünkohl....„  „  „  „  220.—  „
7.  „  Rotkohl....  „  „  „  „  225.—  „
8.  Suppengemüse  (Julienne)

 

5#%  I.  Sorte  (höchstens  30  %  Kartoffeln)  „  „  „  „  200,—  „
b)  II.  Sorte  (höchstens  50  5½%  Kartoffeln  7,  7  7.  »  185,—  11
)  III.  Sorte  (höchstens  60  %  Kartoffeln
9.  für  Spinat  .  „  „  „  340,—  „
10.  „  Zwieben  „„  „  „  „  365,—  „
11.  7  grüne  Bohnen  7  7  7  7  480—  -*2

II.  Die  Preise  gelten  für  sorgfältig  und  sauber  geputzte,  sachgemäß  getrocknete
Ware,  blanchiert  oder  nicht  blanchiert  unverpackt  und  frei  Empfangsstation.

III.  Für  Verpackung  in  Säcken  ist  ein  Aufschlag  von  8  —  für  je  100  kg  (für
4  Säcke  zu  25  kLg  oder  2  Säcke  zu  50  kg),  für  Kistenpackung  ein  Aufschlag  von  10  =
fler  je  100  kg  zulässig.

IV.  Für  abfallende  Ware  darf  nur  ein  entsprechend  niedrigerer  Preis  gefordert
werden,  bei  Streitigkeiten  entscheidet  ein  Schiedsgericht.  über  seine  Zusammensetzung
und  das  von  ihm  einzuschlagende  Verfahren  bleiben  nähere  Bestimmungen  vorbehalten.

V.  Die  Erzeugerpreise  werden  auch  solchen  Verbrauchern  gewährt,  die  mindestens
500  kg  derselben  Sorte  auf  einmal  abnehmen.

VI.  Beim  Absatz  im  Großhandel  darf  auf  den  Erzeugerpreis  ein  Zuschlag  von
7½  %  berechnet  werden.

VII.  Der  Kleinhändler  darf  auf  den  Großhandelspreis  weitere  20  %  zuschlagen,
wobei  der  Preis  nach  oben  auf  volle  5  Pfg.  abgerundet  werden  kann.

VIII.  Den  Erzeugern  ist  gestattet,  beim  unmittelbaren  Absatz  an  den  Kleinhandel
den  Großhandelspreis  zu  berechnen.

Die  Hersteller  von  Dörrgemüse  haben  alle  Verträge  über  den  Absatz  von  Dörrgemüse
  jeweils  unverzüglich  der  Kriegsgesellschaft  nach  Menge,  Art,  Preis  und  Erwerber
  anzuzeigen.

Berlin,  den  1.  September  1916.

 

 

 

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.  Dr.  Bach.