Nr. 140. 1916. 863
gemäß § 6 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2k in Verbindung mit § 17 Absatz 5 er-
folgen.
Auf die Überwachungspflicht, die von den Gemeindevorständen auszuüben
ist, wird besonders verwiesen.
5. Zu § 10 Absatz 3.
Die hiernach den Gemeindevorständen obliegende Pflicht ist mit besonderer
Sorgfalt zu erfüllen.
6. Zu § 13.
Die Vergütung ist von den Kommissaren auf 1,50 -1 für jeden halben
Monat und jede Tonne zu bemessen.
Der Anspruch auf Vergütung wird erworben mit dem Tage des frei-
händigen Verkaufs oder der Übereignung.
7. Zu § 16 Absatz 2.
Im § 16 Absatz 2 wird den Kommunalverbänden die Befugnis erteilt,
in besonderen Fällen, d. h. in Fällen besonderen Bedürfnisses auch Besitzern von
Spann= und Zuchttieren (z. B. Kühen, Kälbern, Lämmern, Ebern, Ziegen-
böcken usw.), die nicht Einhufer oder Zuchtbullen sind, Hafer abzugeben, sowie
einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuzuweisen. Hier-
bei darf aber der dem Kommunalverband für den ihm obliegenden Futter-
ausgleich bei Einhufern oder Zuchtbullen insgesamt zur Verfügung stehende Be-
trag, der sich nach dem Bedarf der nicht oder nicht vollständig versorgten Ein-
hufer oder Zuchtbullen berechnet, nicht überschritten werden. Demgemäß müssen
die Rationen für letztere gleichzeitig entsprechend gekürzt werden. Dagegen ist es
nicht zulässig, an den gemäß § 10 Absatz 2 a für die Einhufer und Zuchtbullen
bei ihren Besitzern freizulassenden Mengen Kürzungen zugunsten anderer
Spann= und Zuchttiere vorzunehmen.
8. Zu § 17.
Anforderungen der Zuschußverbände auf Überweisung von Hafer sind an
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richten.