Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 140. 1916. 863 
gemäß § 6 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2k in Verbindung mit § 17 Absatz 5 er- 
folgen. 
Auf die Überwachungspflicht, die von den Gemeindevorständen auszuüben 
ist, wird besonders verwiesen. 
5. Zu § 10 Absatz 3. 
Die hiernach den Gemeindevorständen obliegende Pflicht ist mit besonderer 
Sorgfalt zu erfüllen. 
6. Zu § 13. 
Die Vergütung ist von den Kommissaren auf 1,50 -1 für jeden halben 
Monat und jede Tonne zu bemessen. 
Der Anspruch auf Vergütung wird erworben mit dem Tage des frei- 
händigen Verkaufs oder der Übereignung. 
7. Zu § 16 Absatz 2. 
Im § 16 Absatz 2 wird den Kommunalverbänden die Befugnis erteilt, 
in besonderen Fällen, d. h. in Fällen besonderen Bedürfnisses auch Besitzern von 
Spann= und Zuchttieren (z. B. Kühen, Kälbern, Lämmern, Ebern, Ziegen- 
böcken usw.), die nicht Einhufer oder Zuchtbullen sind, Hafer abzugeben, sowie 
einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuzuweisen. Hier- 
bei darf aber der dem Kommunalverband für den ihm obliegenden Futter- 
ausgleich bei Einhufern oder Zuchtbullen insgesamt zur Verfügung stehende Be- 
trag, der sich nach dem Bedarf der nicht oder nicht vollständig versorgten Ein- 
hufer oder Zuchtbullen berechnet, nicht überschritten werden. Demgemäß müssen 
die Rationen für letztere gleichzeitig entsprechend gekürzt werden. Dagegen ist es 
nicht zulässig, an den gemäß § 10 Absatz 2 a für die Einhufer und Zuchtbullen 
bei ihren Besitzern freizulassenden Mengen Kürzungen zugunsten anderer 
Spann= und Zuchttiere vorzunehmen. 
8. Zu § 17. 
Anforderungen der Zuschußverbände auf Überweisung von Hafer sind an 
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.