Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

34 Nr. 6. 1916. 
4. Die Erklärung erstreckt sich auf alle Zuckermengen, über welche die Verfügung zum Be- 
trieb erlangt wurde, gleichgültig, ob der Verfügungsberechligte die Zuckermengen käuflich oder sonst- 
wie, z. B. zur Verarbeitung gegen Lohn, erhielt, ferner auch gleichgültig, ob die Zuckermengen inner- 
halb #eer außerhalb des Betriebs lagern. 
b. Außer den am 1. Januar 1916 versügbaren Zuckermengen sind auch die von diesem Tage an 
bis zur Erklärungsabgabe bezogenen Zuckermengen besonders (unter Ziffer 2 der Erklärung) anzu- 
geben, weil diese Mengen, soweit sie zu Süßigkeiten verarbeitet werden, bereits unter den Zuckeranteil 
des ierrls fallen. 
6. Die Beamten der Polizei 
gen sind befugt, in die Räume der 
werden, jederzeit einzutreten, daselbst 
sehen und nach ihrer Answahl Proben zur 
ie Unternehmer sowie die ihnen 
pflichtet, den Beamten der Polizei den 
stellung der Erzeugnisse, über die zur 
nae, und Herkunft, zu erteilen. 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in 
zus der Pflichten unguwertässio zeigen, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom 
ieen 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
auferlegt sind 
   
      
   
  
    
  
der 
die den 
   
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. über die Beschwerde entscheidet die höhere 
Verwalturgsbehörde endgültig. Die Beschwerde brpirt keinen Auf schue. sch 
8. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 N der Faielebne r aems vom 16. De- 
zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe 6“ 5u elntausendfünfhundert Mark oder mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten bestraft.
	        
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