Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 145. 1916. 897 
(6) Bekanntmachung vom 15. September 1916, betreffend Regelung des Han- 
dels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht und Preis- 
überwachung. 
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Re- 
gelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht 
und Preisüberwachung, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufg fordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der An- 
ordnung zu überwachen. 
Schwerin, den 15. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung 
(Nr. 350/7. 16. B 5), 
betreffend Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlag- 
nahme, Meldepflicht und Preisüberwachung. 
Vom 15. September 1916. 
  
Die nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung, worunter auch verspätete oder unvoll- 
ständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 
Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und § 1 des 
Gesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 11. De- 
zember 1915 (Rel. S. 813) 2) oder Artikel 4 Ziffer 22) des Bayerischen Gesetzes über 
1) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des 
Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent- 
ichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder an- 
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 Fichz-meletzi. S. 813) kann beim Vorliegen 
mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden. 
*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke ein bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er-
	        
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