Nr. 145. 1916. 897
(6) Bekanntmachung vom 15. September 1916, betreffend Regelung des Han-
dels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht und Preis-
überwachung.
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Re-
gelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht
und Preisüberwachung, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufg fordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der An-
ordnung zu überwachen.
Schwerin, den 15. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
(Nr. 350/7. 16. B 5),
betreffend Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlag-
nahme, Meldepflicht und Preisüberwachung.
Vom 15. September 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung, worunter auch verspätete oder unvoll-
ständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9
Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und § 1 des
Gesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 11. De-
zember 1915 (Rel. S. 813) 2) oder Artikel 4 Ziffer 22) des Bayerischen Gesetzes über
1) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des
Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent-
ichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder an-
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 Fichz-meletzi. S. 813) kann beim Vorliegen
mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke ein bei der Verhängung des
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er-