Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 145. 1916. 899 
§s 1. 
Inkrafttreten der Anordnungen der Bekanntmachung. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in 
Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen Einzelverfügungen über 
Beschränkungen des Handels mit Werkzeugmaschinen ungültig. 
8 2. 
Aussichtsstelle. 
Zur Durchführung und Überwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung 
ist der Königlich Prenhischen Feldzeugmeisterei die Aufsichtsstelle für den 
Handelmit Werkzeugmaschinen, Berlin W. 15, Lietzenburger Str. 18—20, 
angegliedert worden. 
An die Ausfsichtstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Aus- 
führung der Anordnungen dieser Bekanntmachung betreffen. 
8 83. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegenstände aller Art: 
Drehbänke und Abstechbänke für Kraftbetrieb, Revolverbänke, Automaten, Fräs- 
maschinen, Hobel= und Shapingmaschinen, Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren 
von Löchern über 30 mm, Kaltsägen, Pressen, Stanzen und Schleifmaschinen. 
8 4. 
Beschlagnahme. 
Die im § 3 gekennzeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt mit folgender 
Wirkung: 
Eine Übertragung des Eigentums (z. B. auf Grund von Kauf, Werkvertrag, 
Tausch, Sicherungsiibereignung usw.) oder eine Lbertragung des Gewahrsams 
auf den Nichteigentümer (z. B. Vermietung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.), 
ausgenommen eine lbertragung des Gewahrsams lediglich zur Beförderung oder Aus- 
besserung des beschlagnahmten Gegenstandes, ferner jedwede die Verpflichtung zu solchen 
Übertragungen begründende Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht 
die Übertragung 
a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder 
b) vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbst- 
verwender oder 
c) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines 
erfolgt oder zu erfolgen hat. Die Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines sind 
an die Aufsichtsstelle (§ 2) zu richten. 
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