Nr. 145. 1916. 899
§s 1.
Inkrafttreten der Anordnungen der Bekanntmachung.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in
Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen Einzelverfügungen über
Beschränkungen des Handels mit Werkzeugmaschinen ungültig.
8 2.
Aussichtsstelle.
Zur Durchführung und Überwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung
ist der Königlich Prenhischen Feldzeugmeisterei die Aufsichtsstelle für den
Handelmit Werkzeugmaschinen, Berlin W. 15, Lietzenburger Str. 18—20,
angegliedert worden.
An die Ausfsichtstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Aus-
führung der Anordnungen dieser Bekanntmachung betreffen.
8 83.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegenstände aller Art:
Drehbänke und Abstechbänke für Kraftbetrieb, Revolverbänke, Automaten, Fräs-
maschinen, Hobel= und Shapingmaschinen, Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren
von Löchern über 30 mm, Kaltsägen, Pressen, Stanzen und Schleifmaschinen.
8 4.
Beschlagnahme.
Die im § 3 gekennzeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt mit folgender
Wirkung:
Eine Übertragung des Eigentums (z. B. auf Grund von Kauf, Werkvertrag,
Tausch, Sicherungsiibereignung usw.) oder eine Lbertragung des Gewahrsams
auf den Nichteigentümer (z. B. Vermietung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.),
ausgenommen eine lbertragung des Gewahrsams lediglich zur Beförderung oder Aus-
besserung des beschlagnahmten Gegenstandes, ferner jedwede die Verpflichtung zu solchen
Übertragungen begründende Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht
die Übertragung
a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder
b) vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbst-
verwender oder
c) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines
erfolgt oder zu erfolgen hat. Die Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines sind
an die Aufsichtsstelle (§ 2) zu richten.
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