Nr. 146. 1916. 903
(3) Bekanntmachung vom 18. September 1916 zur Ausführung der Bekannt-
machung des Kriegsernährungsamtes über Höchstpreise fÜürr Gerstengraupen
(Rollgerste) und Gerstengrütze vom 9. September 1916.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts über Höchst-
preise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze vom 9. September
1916 — RGl. S. 1010 — wird bestimmt:
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Bekanntmachung den Kommunalverbänden und Gemeinden
übertragene Zulassung von Ausnahmen nach § 3 kann durch deren Vorstand
erfolgen.
Schwerin, den 18. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 31. August 1916, betreffend Allodifizierung des
Lehngutes Suckwitz, A. Lübz.
Das Lehngut Suckwitz, Amts Lübz, ist unter dem heutigen Tage allodifiziert
worden.
Schwerin, den 31. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministertum.
Im Auftrage: Heuck.