Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 146. 1916. 903 
(3) Bekanntmachung vom 18. September 1916 zur Ausführung der Bekannt- 
machung des Kriegsernährungsamtes über Höchstpreise fÜürr Gerstengraupen 
(Rollgerste) und Gerstengrütze vom 9. September 1916. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts über Höchst- 
preise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze vom 9. September 
1916 — RGl. S. 1010 — wird bestimmt: 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung 
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 — 
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die 
Kreisbehörde für Volksernährung. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als 
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
Die in der Bekanntmachung den Kommunalverbänden und Gemeinden 
übertragene Zulassung von Ausnahmen nach § 3 kann durch deren Vorstand 
erfolgen. 
Schwerin, den 18. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 31. August 1916, betreffend Allodifizierung des 
Lehngutes Suckwitz, A. Lübz. 
Das Lehngut Suckwitz, Amts Lübz, ist unter dem heutigen Tage allodifiziert 
worden. 
Schwerin, den 31. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministertum. 
Im Auftrage: Heuck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.