Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

9#,4  Nr.  149.  1916.

*  5.
Ausnahmen.

Sofern  die  Gesamtmenge  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
6#  1)  bei  einer  der  von  der  Verordnung  betroffenen  Personen  2)  dem  vegennsdde
tichtag  (§  3)  geringer  ist  als  500  kg  (Mindestmenge)  aller  von  der  Bekanntmachung

betroffenen  Gegenstände  (§  1)  insgesamt,  besteht  eine  Pflicht  zur  Meldung  nicht.
Verringern  sich  die  Bestände  eines  Meldepflichtigen  nachträglich  unter  die  im
vorhergehenden  Absatz  angegebene  Mindestmenge,  so  ist  die  Meldung  für  den  folgenden
Stichtag  trotzdem  zu  erstatten,  darf  aber,  sofern  nicht  durch  die  Kriegsschmieröl
G.  m.  b.  H.  eine  besondere  Aufforderung  zur  Meldung  ergeht,  danach  so  lange  unterbleiben,
  bis  die  Bestände  wieder  die  Mindestmenge  erreicht  oder  überschritten  haben.

§  6.
Lagerbuch,  Auskunftspflicht.

Jeder  Meldepflichtige  (§  2)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Veränderung
  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der
Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch
  nicht  eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  Beamten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  zu  vermuten  sind.

8  7.
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  die  Meldungen  betreffen,  sind  an

die  Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  teilung  für  Beschlagnahme,  Berlin  W.  8,  Kanonier=H.,

  Ab
straße  29/30,  zu  richten.  Der  Kopf  der  Zuschrift  ist  mit  den  Worten  „Betrifft  Meldepflicht
  von  Schmiermitteln“  zu  versehen.

8  8.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  22.  September  1916  in  Kraft.
Alona,  den  22.  September  1916.

Stellvertretendes  Generallommando  IX.  Armerkorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

 

 

 

Mit  dieser  Nr.  149  wird  ausgegeben:  Nr.  212  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.