Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

912  Nr.  149.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  Bst.  1  100/9.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Bestandserhebung  für  Schmiermittel.
Vom  22.  September  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (RGl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (RGl.
S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)  bestraft  wird  7).  Auch  kann  die
Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  (R#l.  1915  S.  603)  angeordnet  werden.

5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

1.  Alle  Mineralöle  und  Mineralölerzeugnisse,  die  als  Schmieröl  oder  als
Spindelöl  für  sich  allein  oder  in  Mischungen  verwendet  werden  können,
und  zwar  werden  sie  sowohl  für  sich  allein  als  auch  in  Mischungen  betroffen.

Insbesondere  sind  somit  auch  betroffen:  alle  im  vorhergehenden  Absatz
bezeichneten  Ole,  die  zum  Schmieren  von  Maschinenteilen,  zu  Härtungsoder
  Kühlzwecken,  oder  bei  der  Herstellung  von  Textilien,  bei  der  Herstellung

oder  Erhaltung  von  Leder,  zur  Herstellung  von  Starrschmieren  (konsistenten
Fetten),  von  wasserlöslichen  Olen  (Bohröl  usw.),  von  Vaseline,  von  Putzmitteln
  (auch  Schuhcreme)  gebraucht  werden  können.

·  *)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  is,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erkeilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  Ver
fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bls  zu
dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  De.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Anmerkung.  Verwiesen  wird  auf  die  Bekanntmachung  Nr.  Bst.  1  1854/8.  16.  K.R.A.,
betreffend  Beschlagnahme  von  Schmiermitteln,  vom  7.  September  1916,  veröffentlicht
  im  Deutschen  Reichs--  und  Staatsanzeiger  Nr  211  sowie  in  den  Staatsanzelgern  von  Bahern,
Sachsen  und  Württemberg  vom  7.  September  1916.

Abdrucke  von  der  Beschlagnahme-Verordnung  können  von  den  Königlichen  stellvertretenden
  Generalkommandos  und  von  der  Vordruck-Verwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abtellung
des  „#onigiich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10,  angeforder!
werden.  -