Nr. 6. 1916.
Erläuterung zum Zucker-Bezugs= und Verwendungsbuche.
ur Führung des ucker-Bezugs- und Verwendungsbuchs ist nach der Bekanntmachung
des nähr onh 30 30. ember 1915 verfflichtet, wer Süßhigkeiten im Sinne der Bundes-
ratsverordnung vom 16. — 1915 herstell
2. Als Süßigkeiten gelten Zuckerwaren kee Artt, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinees,
Fondants, Marzipansachen, Christbaumzuckersachen, Ost terzuckersachen; es fallen darunter auch F. Frucht-
asten, Geleefrüchte, kandierte Früchte, überzuckerte Mandeln und Nußkerne, Schaumzuckerwaren,
ummizuckerwaren, Waren aus Marzipan und Marzipan-Ersatz, Waren aus Schokolade mit Über-
zug, Bestreuung oder Füllung von „erhalligen Massen, Likören oder Früchten u. dgl.
3. Sowohl die Zucerbezuge als die Zuckerverwendungen im Betriebe sind in zeitlicher Folge
unter lausender Nummer in das Buch einzutragen; an die Spitze der Bezugsspalte ist der Vorrat
an Bugermengen die am 1. Januar 1916 zur Verfügung standen, einzutragen.
. Unter „Verwendung des Zuckers“ sind in Spalte a Zuckermengen einzutragen, die zur Her-
selung von Sübigkeiten (im Sinne von obiger Ziffer 2) verwendet wurden
5. Unter „Verwendung des Zuckers“ sind in Spalte b Juceermengen einzutragen, die zur Her-
stelung von anderen Waren verarbeitet wurden. Als andere Waren gelten u. a. Schokolade,
auch unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln u.
dgl. (jedoch nicht mit Überzug, Bestreuung oder Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder
rüchten “ ferner Obst- 195 Früchtekonserven, jedoch nicht kandierte Früchte und überzuckerte
andeln, Nuprerne u. dgl.), Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatz-
massen, Lakritzenwaren, Kunsthonig, Hustensirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen sowie son-
stige Gebäce und Kuchen u I.
Unter Verwendunz, des Zuckers“ sind in Spalte c Zuckermengen einzutragen, die nicht
. verarbeitet sondern gehandelt (weiterverkauft) werden.
Beamten der von der
in die Räume die von
gen Sind
werden,
sehen
ver-
1½ Her-
Qelung der zur deren
Menge und erteilen.
8. Die zuständige Behörde kann Betriebe dabbeien ver deren Unternehmer oder Leiter sich in Be-
selgung der Pflichten unzuverlässig zeige n, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom
büseregember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
auferlegt sin
Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Be chwerde entscheidet die höhere Ver-
waltungsge die endgültig. Die Beschwerde sorlh leinen Aufschu ich bob
9. Zuwider andlungen werden gem äß § 4 der ——# vom 16. De-
ember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. ln mit E—*- i zu eintausend fünfhundert Mark oder mit Ge-
Fenguis bis zu drei Monaten 5 bestraft:
Mit dieser Nr. 6 werden ausgegeben: Nr. 4 und 5 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.