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MAr. 7.
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 15. Jannar 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Nußbaumholz.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 15. Januar 1916, betreffend Nußbaumholz.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend „Beschlagnahme und
Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen“, wird hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Meldescheine nebst Briefumschlägen sind gemäß § 6 Absatz 1 der
Bekanntmachung bei der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung anzufordern.
Den Kreisbehörden wird die Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften
der Bekanntmachung hiermit übertragen.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung auch
ihrerseits zu überwachen.
Schwerin, den 15. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.