Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  132.  1917.  943

Die  bisherigen  Meldungen  dei  Zentralanskunftsstelle  sind  in  der  Weise  zu  ergänzen,
  daß  aus  ihnen  ersichtlich  ist,  welche  Arbeitsnachweise  die  überschüssigen  Arbeitskräfte
  und  überschüssigen  offenen  Arbeitsstellen  gemeldet  haben.  Zu.  diesem  Zwecke  sino
den  bisherigen  zusammenfassenden  Meldungen  der  üÜberschüsse  an  Arbeitsuchenden  und
offenen  Stellen  nach  Berufsgruppen  besondere  UÜbersichten  über  die  Uberschüsse  an  Arbeijtfuchenden
  und  offenen  Stellen  getrennt  nach  dem  Geschlecht,  beizufügen,  beren:  Vorspalte
die  einzelnen  Arbeitsnachweise  und  die  bei  diesen  eingegangenen  Meldungen  nach  den
einzelnen  Berufen  enthält.  «

Zuwiderhandlungen»durch.mjt,.Gef-ä1·1·gni5-bis-zuci·k»1chahroderbeimVorliegen
  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Verordnung  tritt  am  1.  August  1917  in  Kraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt
zu  machen.  .
v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  August  1917,  betreffend  Kakao  und  Schokolade.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  General-Kommandos
  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  3.  d.  Mts.  zur  Ergänzung  der
Bekanntmachung  der  bezeichneten  Behörde  vom  3.  Dezember  1916  —  Rbl.
Nr.  190  —  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  (Rcl.  S.  357)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
26.  April  1917  (Rel.  S.  375)  wird  bestimmt:

Artikel  I.

Der  §  3  der  Bekanntmachung  über  Bestandsaufnahme  und  Beschlagnahme  der
Gesamtvorräte  von  Kakao  und  Schokolade  zugunsten  der  Heeresverwaltung  vom  3.  Dezember
  1916  IVa  Nr.  476  geh.,  bekaunt  gemacht  am  4.  Dezember  1916,  erhält  folgenden
  Absatz  2:

Das  Eigentum  an  den  von  der  Kriegs-Kakao-Gesellschaft  in  Anspruch
genommenen  Mengen  wird  von  dem  Zeitpunkte  ab,  in  dem  ihr  Verlangen
auf  Überlassung  dem  Inhaber  des  Gewahrsams  zugeht,  auf  die  Kriegs-Kakao-Gesellschaft
  übertragen,