Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

34 Nr. 6. 1917. 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67) der Bekanntmachung über die Sicher- 
ung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 357) in Verbindung mit den 
achtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 und 14. Sep- 
tember 1916 (RGBl. 1915 S. 645, 778 und 1916 S. 1019) und jede Zuwiderhandlung 
gegen die Meldepflicht nach 5 5““) der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 
2. Februar 1915 (REGl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen 
vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 6t S. 549 und 684) bestraft wird. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ###l. S. 603) 
untersagt werden. 
81. 
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Calcium-Carbid 
betroffen. 
g 2. 
Von der Belanntmachung betroffene Personen usw. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen und 
juristischen Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffen- 
lich-rechtliche Körperschaften oder Verbände betroffen, die Calcium-Carbid erzeugen, 
verarbeiten, im Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen sich solches unter Zoll- 
aufsicht befindet. 
83. 
Beschlagnahme. . » 
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem. Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgeseßen höhere Strafen verwirkt sind, vakralte 
1. ... ...... .... ; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsge chäfl 
über ihn bon⅛h ießt; 1- 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
1. wer den nach § 5 erlassenen Ausführ ugsbestimmungen zuwiderhandelt. 
*“) Wer vorsätlich die Anskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung berpslichtet ## nict 
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werben. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Plicht erteilt oder unrichtige oder unvopfständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgesch iebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen 
unterläßt.
	        
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