Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

36  Nr.  6.  1917.

+s  7.
Meldung  und  Stichtag.

Die  in  &  1  bezeichneten  Gegenstände  sind  von  den  in  §  6  bezeichneten  Personen  usw.
zu  melden,  sofern  die  Gesamtmenge  bei  einer  meldepflichtigen  Person  usw.  50  kg
übersteigt.

Die  erste  Meldung  für  die  bei  Beginn  des.  12.  Januar  1917  (Stichtag)  vorhandenen
  Vorräte  muß  bis  spätestens  zum  20.  Januar  1917  vorliegen.  Die  weiteren  Meldungen
  haben  monatlich  zu  erfolgen,  und  zwar  für  die  bei  Beginn  des  1.  Tages  eines
jeden  Monats  (Stichtag)  vorhandenen  Vorräte  bis  spätestens  zum  6.  Tage  des  betreffenden
  Monats.  »

DieMeldnngensindåndievondemKriegsamtmit.demEinsammelnderMeldungenbeauftragteKriegschemllqllenAktiengesellschaft,Ruca,BetlinW.9,Athen-r

Straße  1—4,  einzureichen;  der  Briefumschlag  ist  mit  der  Aufschrift:  „Carbid-Bestandsmeldung“
  zu  versehen.

Die  Meldungen  haben  folgende  Angaben  zu  enthalten:

1.  Gesamtbestand  am  (Stichtag)  (in  kg),

2.  Bestand  am  (Stichtag)  ,  geteilt  nach  Körnung,  unter
gleichzeitiger  Angabe  der  Körnung,

3.  Lageort  der  zu  meldenden  Bestände.

In  Rücksicht  auf  eine  gesicherte  Zuteilung  ist  es  erforderlich,  in  der  ersten  Meldung

  auch  die  folgenden  Fragen  zu  beantworten:
4.  ob  Selbstverbraucher,  Händler  oder  Erzeuger,
5.  Verwendungszweck  für  das  Calcium-Carbid,
6.  monatlicher  Bedarf  hieran  (unter  Angabe  der  Körnung),  gesondert  nach
Verwendungszwecken.

Auf  den  Meldungen  dürfen  andere  Mitteilungen,  als  die  hier  geforderten,  nicht
enthalten  sein.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  Abschrift  (Durchschlag  oder  Kopie)  von
dem  Meldenden  zurückzubehalten  und  aufzubewahren.  Sie  sind  mit  deutlicher  Unterschrift,
  genauer  Adresse  und  Freimarken  zu  versehen.

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Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.
Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in
den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Beauftragten  Beamten  der  Militär=  oder  Polizeibehörde  ist  die  Prüfung  des

Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  sich  befinden  oder  zu  vermuten  sind.  "