36 Nr. 6. 1917.
+s 7.
Meldung und Stichtag.
Die in & 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 6 bezeichneten Personen usw.
zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 50 kg
übersteigt.
Die erste Meldung für die bei Beginn des. 12. Januar 1917 (Stichtag) vorhandenen
Vorräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die weiteren Meldungen
haben monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn des 1. Tages eines
jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage des betreffenden
Monats. »
DieMeldnngensindåndievondemKriegsamtmit.demEinsammelnderMeldungenbeauftragteKriegschemllqllenAktiengesellschaft,Ruca,BetlinW.9,Athen-r
Straße 1—4, einzureichen; der Briefumschlag ist mit der Aufschrift: „Carbid-Bestandsmeldung“
zu versehen.
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Gesamtbestand am (Stichtag) (in kg),
2. Bestand am (Stichtag) , geteilt nach Körnung, unter
gleichzeitiger Angabe der Körnung,
3. Lageort der zu meldenden Bestände.
In Rücksicht auf eine gesicherte Zuteilung ist es erforderlich, in der ersten Meldung
auch die folgenden Fragen zu beantworten:
4. ob Selbstverbraucher, Händler oder Erzeuger,
5. Verwendungszweck für das Calcium-Carbid,
6. monatlicher Bedarf hieran (unter Angabe der Körnung), gesondert nach
Verwendungszwecken.
Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten, nicht
enthalten sein.
Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag oder Kopie) von
dem Meldenden zurückzubehalten und aufzubewahren. Sie sind mit deutlicher Unterschrift,
genauer Adresse und Freimarken zu versehen.
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Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörde ist die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. "