Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

36 Nr. 6. 1917. 
+s 7. 
Meldung und Stichtag. 
Die in & 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 6 bezeichneten Personen usw. 
zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 50 kg 
übersteigt. 
Die erste Meldung für die bei Beginn des. 12. Januar 1917 (Stichtag) vorhan- 
denen Vorräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die weiteren Mel- 
dungen haben monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn des 1. Tages eines 
jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage des be- 
treffenden Monats. » 
DieMeldnngensindåndievondemKriegsamtmit.demEinsammelnderMel- 
dungenbeauftragteKriegschemllqllenAktiengesellschaft,Ruca,BetlinW.9,Athen-r 
Straße 1—4, einzureichen; der Briefumschlag ist mit der Aufschrift: „Carbid-Bestands- 
meldung“ zu versehen. 
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: 
1. Gesamtbestand am (Stichtag) (in kg), 
2. Bestand am (Stichtag) , geteilt nach Körnung, unter 
gleichzeitiger Angabe der Körnung, 
3. Lageort der zu meldenden Bestände. 
In Rücksicht auf eine gesicherte Zuteilung ist es erforderlich, in der ersten Mel- 
dung auch die folgenden Fragen zu beantworten: 
4. ob Selbstverbraucher, Händler oder Erzeuger, 
5. Verwendungszweck für das Calcium-Carbid, 
6. monatlicher Bedarf hieran (unter Angabe der Körnung), gesondert nach 
Verwendungszwecken. 
Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten, nicht 
enthalten sein. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag oder Kopie) von 
dem Meldenden zurückzubehalten und aufzubewahren. Sie sind mit deutlicher Unter- 
schrift, genauer Adresse und Freimarken zu versehen. 
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Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörde ist die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. "
	        
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