1140 Nr. 162. 1917.
Bekanntmachung
Nr. W. I. 1492/8. 17. KR.A,
betreffend Ausführungsbestimmungen gemäß § 12 der Bekanntmachung Nr. W.
I. 1771/5. 17. K.R.A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen
Gerbereien.
Vom 20. September 1917.
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K.N.A., betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei
den deutschen Gerbereien vom 1. Juli 1917 werden folgende Ausführungsbestimmungen
erlassen:
J.
— Die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 3,
ist von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
ermächtigt worden, an Schafhalter, welche ihren gesamten Anfall an Wolle von eigenen
Schafen entsprechend den Anordnungen der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17.
K. R.A. zur Ablieferung gebracht haben, jeweils einmal im Jahre Strickgarne aus den
der Kriegswollbedarf Mktiengesellschaft zu diesem Zweck von der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugewiesenen Strickgarnmengen
zum Einheitspreis von 12,00 = für das Kilogramm gegen Nachnahme des Verkaufs-
preises zu verkaufen, und zwar an Schafhalter
mit einem Schafbestand von 1 Schaf 0,50 kg Strickgarn,
11 1 17 77 2 Schafen 1,00 7 77.
77 77 77 7 3 77 1,50 77 «
« « « « 4 77 1,50 7 77
77 7 77 77 5 77 2,00 *7 77
77 77 77 77 6 77 2,00 77 «
« « « « 7 77 2,00 77 77
77 77 77 77 8 7 2,25 —11 77
77 77 7 77. 9 77 2,25 7 7
t 77 —11 77 10 77 und mehr 2,50 77 7
II.
Das Strickgarn wird lediglich zur Verarbeitung und zum Verbrauch im eigenen
Haushalt des jeweiligen Schafhalters verkauft. Garumengen, welche dem zuwider an
andere Personen weitergegeben werden, unterliegen der Beschlagnahme. Anträge von
Schafhaltern auf Abgabe von Strickgarn für ihre Angestellten sind nur dann zulässig,
wenn diese Angestellten entweder selbst Besitzer von Schafen sind und einen eigenen