Nr, 196. 1917. 1413
52.
Für die Lieferung von gemahlenem Melis aus den einzelnen Verbrauchszucker-
fabriken gelten die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise bei Lieferung ab Ver-
ladestelle der Fabrik.
Für die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß
58 12, 13 der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 für Kommunalverbände
überwiesen wird, gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen die in
der Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preise.
3.
8
Für die in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführten. Fabriten und Lagerorte be-
stimmt die Reichszuckerstelle den Preis.
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 fest-
gesetzten Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über
besondere Verpackungsarten und deren Berechnung, erlasse
Für die in der Anlage 4 nicht aufgeführten Ghasen n- bestimmt die Reichs-
zuckerstelle die Zu= oder Abschläge.
in Kraft
Berlin, den 23. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: v. Braun.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung
st. ». .
Anlage 1.
Kohzuckerpreise für die einzeinen Fabriken.
(Die Preise gelten für 1 Zentner.)
Ost= und Westpreußen: 5 —
Altfelde 22s60 Pelplin 22,82
Culmsee 22,05 Praust .22, ves
Dirschau 22,88 Rastenburg 22),61
Groß Zünder 22, do Riesenburg 22,740
Marienburg . 22,876 Schwetz 22,80
Marienwerder 22)785 Sobbowitz 22,62
— [9# 2260 Tiegenhof 22),65
Neu Schönsee 22,os Unislaw 22 s2
Neuteich .. ... 22/82
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