1440 Nr. 199. 1917.
a) seitens der Landesbehörde für Volksernährung, des Statistischen
Amts und der Kommissare in den Amtlichen Mecklenburgicchen
Anzeigen.
b) seitens der unter 1b und o bezeichneten Behörden in den zur
Veröffentlichung ihrer amtlichen Bekanntmachungen bestimmten
Blättern.
Dem Ermessen der unter 1 genannten Behörden und Kommissare bleibt
es überlassen, die Bekanntmachung auch noch in anderen Blättern zu ver-
öffentlichen.
3. Die Bekanntmachungen vom 6. Februar 1915 — Rbl. Nr. 26,
vom 18. Februar 1916 — Rbl. Nr. 33 — und vom 22. Dezember 1916
— Rbl. Nr. 205 — werden aufgehoben.
Schwerin, den 9. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4 Bekanntmachung. vom. 9. November 1917, betreffend den Verkauf von Gänse-
(Hleisch in Teilen und von aus Günsen hergestellten Erzeugnissen. ""
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 1. November 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 9. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen
hergestellten Erzeugnissen.
Auf Grund der durch die Ausführungzbelanntmachung des Großzerfagliche
Ministeriums des Innern vom 18. Juli 1917 — Rbl. Nr. 122 — erteilten
mächtigung zur Festsetzung von Höchstpreisen gsmö 0 4 satz 1 der Verordnung über
den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917— W##l S. 581 — wird folgendes bestimmt: