Nr. 200. 1917, 1445
§* 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für
Gemüse und Obst zuwiderhandelt;
. wer entgegen der Vorschrift des § 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne Ge-
nehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt;
.l wer entgegen der Vorschrift des § 3 Obst erwirbt:;
wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder
wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummer 1 bis 3 auf Einziehung der
Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 24. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
S 85
(2) Bekanntmachung vom 10. November 1917, betrefsend die Ausfuhr von
Druckschriften.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 25. April 1917, Rbl. Nr. 73, zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 10. November 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abt. Lc. Nr. 168 129. Altona, den 2. November 1917.
verorodnung,
betreffend Anbringung des Ausfuhrzeichens auf Druckschriften.
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums, Kriegsamt, Nr. 45 746/9. 17 A. 8 vom
20. 10. 17 u. Tgb. Nr. 45 orfp. 17 A. 8 v. 15. 9. 17, ferner auf Ersuchen des Kriegs-