Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1446  Nr.  200.  1917.

presseamts,  Oberzensurstelle  Nr.  31022  0.  Z.  vom  26.  10.  17  wird  in  Ergänzung  der
Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  A.-K.  vom  13.  April  1917  Abt.  re
Nr.  53  656  mit  Wirkung  vom  16.  November  1917  ab  folgendes  bestimmt:

1.  Nach  dem  15.  November  1917  erscheinende  periodische  Druckschriften  (Zeitschristen
  und  ähnliche),  ausgenommen  Tageszeitungen,  werden  zur  Aunsfuhr  nur  dann
zugelassen,  wenn  in  die  ganze  Auflage  beim  Erscheinen  das  Ausfuhrzeichen  eingedruckt
ist.  Ein  Zwang  zur  Vorlegung  zwecks  Prüfung  auf  Ausfuhrfähigkeit  findet  nicht  statt.
Da  jedoch  die  Verleger  erfahrungsgemäß  den  Umfang  der  Ausfuhr  zu  unterschätzen  geneigt
  sind,  werden  sie  nachdrücklich  auf  die  Vorteile  der  freiwilligen  Vorlage  hingewiesen.

Eine  nachträgliche  Abstempelung  der  ganzen  Auflage,  eines  Teiles  derselben  oder
einzelner  Stücke  unterbleibt  ab  16.  November  1917.

2.  Dem  Verleger  einzelner  Zeitschriften  kann  auf  Antrag  die  Erlaubnis  erteilt
werden,  das  Ausfuhrzeichen  ohne  besondere  Vorprüfung  einzudrucken.  Jedoch  muß  von
allen  diesen  Zeitschriften  ein  Belegexemplar  der  gedruckten  Auflage  zur  endgültigen  Genehmigung
  so  rechtzeitig  vor  der  Ausgabe  eingereicht  werden,  daß  kein  Exemplar  der
betreffenden  Nummer  vor  erteilter  Genehmigung  durch  das  stellv.  Generalkommando
zur  Ausgabe  gelangt.

3.  Die  unter  2  erwähnte  Erlaubnis  kann  an  chemische  und  technische  Zeitschriften
nicht  erteilt  werden.  Zeitschriften  dieser  Art  und  sonstige  Zeitschriften,  denen  die  unter
2  erwähnte  Erlaubnis  nicht  erteilt  wurde,  legen  alle  wichtigeren  Aufsätze  einzeln  und  so
früh  als  möglich  zur  Ausfuhrprüfung  vor,  auch  wenn  der  Artikel  noch  nicht  sofort  erscheinen
  soll.  Dadurch  können  die  Zeitschriften  allmählich  einen  Stamm  bereits  geprüfter  Aufsätze
  ansammeln  und  jederzeit  Ersatz  bereit  halten,  wenn  ein  Aufsatz  wegen  Versagung
der  Ausfuhrfähigkeit  gestrichen  werden  muß.  ,

DieAusfuhrpriifungerfolgtimallgemeinendurchdieAbLlcdesstellv.Generalkommandos
  des  IX.  A.-K.,  außerdem  in  geeigneten  Fällen  durch:

die  fachwissenschaftliche  Zensurberatungsstelle  (Fach  Z.  B.)  (für  technische
Sachen),  Berlin,

die  Zensurstelle  Kogenluft  (kommand.  General  der  Luftstreitkräfte),  Berlin,

die  Presseabteilung  des  Admiralstabes,  Berlin,

die  Medizinalabteilung  des  Kriegsministeriums,  Berlin,

die  Nachrichtenstelle  des  Heeres  und  der  Marineverwaltung  für  Auslandsschriftenverkehr
  in  Sachen  des  gewerblichen  Rechtsschutzes,  Berlin.

Vor  Drucklegung  der  Nummer  dieser  Art  von  Zeitschriften  ist  ihr  Entwurf  in
Fahnenabzu  oder  Umbruch  der  Abt.  l  des  stellv.  Generalkommandos  IX.  A.-K.  vorzulegen.
  Jede  Nummer  hat,  abgesehen  von  zuletzt  hinzugekommenen  Beiträgen  vom
Tage  und  etwaigem  noch  ungeprüftem  kleineren  Füllstoff  nur  geprüfte  und  als  solche
kenntlich  gemachte  Aufsätze  zu  enthalten.

4.  Nachträgliche  Ausfuhrverbote  bleiben  für  alle  Zeitschriften  vorbehalten,  auch
für  diejenigen,  denen  die  Erlaubnis  erteilt  wurde,  das  Ausfuhrzeichen  ohne  besondere
Vorprüfung  einzudrucken.  #

5.  Einen  Ausfuhrhandstempel  können  künftig  nur  noch  diejenigen  ausländischen
Zeitschriften  erhalten,  deren  Wiederausfuhr  genehmigt  wird.