Nr. 202. 1451
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 16. November 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Anrechnung des Kriegsdienstes auf
das Dienstalter der Beamten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. November 1917, betreffend die Anrechnung des
« Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Beamten.
Bei der Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der landesherr-
lichen Beamten soll nach den folgenden, Allerhöchst genehmigten Grundsätzen
verfahren werden:
J.
1. Höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Bekleidung ihres
Amtes von dem Bestehen einer Prüfung abhängt, wird bei Bestimmung des
Dienstalters, sofern dieselbe gemäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Prü-
fung zu erfolgen hat, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als
infolge des Kriegsdienstes die Ablegung der bezeichneten Prüfung nach-
weislich später stattgefunden hat.
2. Mittleren und Kanzleibeamten wird bei Feststellung des Dienstalters,
welches für ihre Berufung zur ersten etatsmäßigen Anstellung in Betracht
kommt, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als sie infolge des
Kriegsdienstes die Befähigung zur Bekleidung des betreffenden Amtes nach-
weislich später erlangt haben.
Auf Militäranwärter findet auch § 15 der Anstellungsgrundsätze mit
seinen Ergänzungen (Beschluß des Bundesrats vom 10. Dezember 1914 —
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